Kabelfernsehen

Rundfunkfreiheit

Im Mietrecht:

ln den vergangenen Jahren haben sog. „Kabelgesellschaften" in fast allen Städten und Gemeinden ein Leitungsnetz für das Kabelfernsehen, das sog. Breitbandkabel, verlegt. Ist eine Wohnung an ein solches Netz angeschlossen, so bietet sie die Möglichkeit, eine sehr große Anzahl von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu empfangen. Zudem können Fernsehprogramme über Satellit mit Hilfe einer Para- bol-Antenne empfangen werden.
Der Kabelanschluss eines Hauses wird von einer entsprechenden Servicegesellschaft bereitgestellt. Beim Anschluss einer Wohnung an das Kabelfernsehen entstehen Installationskosten im Haus und Gebühren, die sich wiederum aufgliedern in einzelne Anschlussgebühren und Benutzungsgebühren. Diese Gebühren müssen zusätzlich zu der normalen Rundfunkgebühr, wie sie die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) für alle Rundfunk- und Fernsehgeräte einzieht, bezahlt werden. Bietet eine private Kabelservicefirma den Anschluss an das Kabelnetz an, so muss in der Regel ein Komplettpreis für die Installation, die Gebühren und die Betriebskosten bezahlt werden. Im Zuge der Privatisierung der Kabelnetze werden auch digitale Programme (DVB-C) und Multime- dia-Dienste gegen Aufpreis angeboten.
Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass es mehrere Möglichkeiten gibt, das Kabelfernsehen zu installieren:
Eine Möglichkeit besteht darin, dass ein einzelner Mieter einer Wohnanlage den Anschluss selbst bei der zuständigen Stelle beantragt. Dies ist grundsätzlich möglich. Der Mieter wird dann automatisch als Teilnehmer geführt und ist verantwortlich für das gesamte Grundstück bzw. haftet für die gesamten Kosten. Mit dem Vermieter sollte der Mieter die Frage klären, was passiert, wenn dieser Teilnehmer aus der Wohnanlage auszieht und „seinen Anschluss" abmeldet. Dies hat möglicherweise zur Folge, dass dann das gesamte Grundstück mit mehreren Wohnungen vom Kabel abgeklemmt wird und somit ein Kabelfernsehen nicht mehr möglich ist.
Eine weitere Möglichkeit besteht für Mieter, die gerne Kabelfernsehen wünschen, dass sie sich an eine private Kabelservicefirma wenden. Dies ist grundsätzlich möglich und hat den Vorteil, dass auch nur die eine Wohnung, die der Mieter innehat, an das Kabelfernsehen angeschlossen wird. Allerdings hat dann diese Kabelservicefirma das Monopol für das ganze Haus. Deshalb muss der Vermieter einer solchen Beauftragung zustimmen. Die privaten Gesellschaften verlangen in der Regel von den Vermietern bzw. Eigentümern der einzelnen Wohnungen die Zustimmung für eine Laufzeit von 10 bis 15 Jahren.
Als dritte Möglichkeit ist zu beachten, dass der Mieter einer Eigentumswohnung einen vertraglichen Anspruch auf Zustimmung zur Installation gegen seinen Vermieter hat. Da in der Regel der Vermieter jedoch nicht Alleineigentümer des Hauses ist, sondern lediglich als Sondereigentümer der Wohnung anzusehen ist, müssen die anderen Hauseigentümer dem Anschluss an das Kabelfernsehen zustimmen, falls damit bauliche Veränderungen verbunden sind. Der Mieter muss, wenn das Kabelfernsehen verlegt wird, für alle Installationskosten, die auf seinen Wunsch hin entstanden sind, aufkom- men. Weiter ist in diesem Zusammenhang fraglich, ob die anderen Hauseigentümer bzw. Wohnungseigentümer einstimmig dem Anschluss zustimmen müssen oder ein Mehrheitsbeschluss ausreichend ist. Dies hängt von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und dem Maß der Beeinträchtigung ab. Wer nicht von der baulichen Maßnahme beeinträchtigt ist, muss nicht zustimmen.
Als vierte Möglichkeit ist zu sehen, dass Mieter eine Teilnehmergemeinschaft bilden und dann als „ein Teilnehmer" geführt werden. Dies ändert an den oben dargestellten Grundsätzen nichts, jedoch haftet jedes Mitglied der Teilnehmergemeinschaft gesamtschuldnerisch und persönlich für die gesamten anfallenden Gebühren und Kosten.
Als fünfte Möglichkeit ist zu sehen, dass der Vermieter bzw. der Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses den Anschluss an das Breitbandkabel beantragt. Der Vermieter bzw. der Eigentümer trägt dann das Gebührenrisiko und muss die Abrechnungen gegenüber seinen Mietern vornehmen.
Weiter stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Mieter einer Wohnung dulden muss, dass seine Wohnung an das Kabelfernsehen angeschlossen wird. Eine solche Duldungspflicht kann nur angenommen werden, wenn der Kabelanschluss als Modernisierung der Mietwohnung anzusehen ist. Ob der Anschluss an das Kabelfernsehen eine Modernisierung im mietrechtlichen Sinne darstellt, ist umstritten. Eine Modernisierung ist immer dann anzunehmen, wenn zuvor keine Gemeinschaftsantenne für den normalen Rundfunkempfang bzw. Fernsehempfang vorhanden war. Der Anschluss an das Kabelnetz stellt dann eine Verbesserung dar. Der Vermieter kann dann die Miete bzw. die Kosten für das Kabelfernsehen als Modernisierungskosten erhöhen. War im Anwesen bereits eine Gemeinschaftsantenne vorhanden, so ist es bei den Gerichten umstritten, ob dies eine Modernisierung darstellt. Teilweise wird gesagt, dass der Anschluss eine Verbesserung der Wohnqualität darstellt, mit den gleichen Argumenten wird eine Verbesserung aber auch verneint.
Grundsätzlich ist weiter zu sagen, wenn der Mieter mit einem Kabelanschluss nicht einverstanden ist, kann der Vermieter nicht automatisch die Miete erhöhen. Die Installationskosten für eine Hausverteiler- anlage können auch ohne Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung führen, wenn eine Modernisierung gegeben ist und der Gebrauchswert der Wohnung dadurch nachhaltig erhöht wird. Das Gleiche gilt für Sozialwohnungen.
Die Mieterhöhung ist jedoch auf 11 % der Baukosten für die Hausverkabelung, verteilt auf die angeschlossenen Wohnungen, pro Jahr aufzuteilen. Weiter müssen sämtliche weiteren Voraussetzungen der Mieterhöhung (§ 559 BGB) eingehalten werden, also auch eine rechtzeitige und vorherige ordnungsgemäße Ankündigung, dass eine Modernisierungsmaßnahme durchgeführt werden soll.
Die einmalige Anschlussgebühr der Bundespost kann jedoch ohne Zustimmung des Mieters von diesem nicht verlangt werden. In der Literatur hat sich die Meinung durchgesetzt, dass es sich hier um eine öffentliche Gebühr für die Benutzung einer Einrichtung des Breit- bandkabelnetzes handelt, sodass es keine Kosten der Baumaßnahmen sind, und nur diese sind umlegungsfähig.
Weitere Stichwörter:
Betriebskosten, Informationspflicht bei Modernisierung, Mieterhöhung bei Modernisierung, Modernisierung, Parabolantenne, Vorauszahlungen

Bei einer Eigentumswohnung:

Bei einem Anschluss an das Breitbandkabelnetz ist es möglich, ein wesentlich erweitertes Fernseh- und Radioprogramm individuell zu empfangen (Breitbandkabel). Man spricht landläufig vom "Kabelfernsehen". Die Vorteile des Kabels sind darin zu sehen, dass über das Kabel weitaus mehr Programme empfangen werden können als mit einer herkömmlichen Gemeinschaftsantenne auf dem Dach eines Anwesens.

Der Kabelanschluss bietet auch die Möglichkeit, Hörfunkprogramme aus grösseren Entfernungen in Stereoqualität zu empfangen. Nach allgemeiner Ansicht ist davon auszugehen, dass der Anschluss einer Eigentumswohnanlage an das Kabelfernsehen als Wohnwertverbesserung anzusehen ist. Feststehen dürfte, dass die Entscheidung, innerhalb einer Wohnungseigentümeranlage von einer Gemeinschaftsantennenanlage auf eine Kabelfernsehanlage umzurüsten, einen Beschluss der Eigentümer erforderlich macht.

Dabei ist eine Umrüstung einer vorhandenen, älteren und reparaturbedürftigen Gemeinschaftsantenne, die selbst bei Reparatur keinen ausreichenden Empfang bietet, auf ein modernes Breitbandkabel als modernisierende Instandsetzung anzusehen (OLG Hamm, Urteil vom 09.10.1997, Az.: 15 W 245/97) und bedarf daher gemäss § 22 Abs. 2 WEG eines Beschlusses mit einer qualifizierten Mehrheit.




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