Kampfhundesind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Mehrere Landesrechte (vgl. z. B. Art. 37 I 2, 37 a des bayer. Landesstraf- und Verordnungsgesetzes vom 13. 12. 1982, BayRS 2011-2-I, m. Änd. und bayer. VO über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. 7. 1992, GVBl. 268) sehen für K. Einschränkungen vor, insbes. hinsichtlich Freilaufen lassen, Erlaubnisvorbehalt und Untersagungsmöglichkeit für das Halten, Zuchtverbot, Ausbildungserlaubnis und -verbote. Diese Einschränkungen verstoßen nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 12. 10. 1994 (BayVBl. 1995, 109) nicht gegen die Bayerische Verfassung (keine unzulässige Einschränkung des Grundrechts der Handlungsfreiheit). Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Vgl. auch § 121 OWiG über das Halten gefährlicher Tiere. Durch das G zur Bekämpfung gefährlicher Hunde v. 12. 4. 2001 (BGBl. I 530) wurde inzwischen die Einfuhr bestimmter zur Kampfhundedressur besonders geeigneter Hunderassen verboten. Das ebenfalls in diesem G geregelte Zuchtverbot für bestimmte K.rassen wurde wegen fehlender Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes vom BVerfG am 16. 3. 2004 (NVwZ 2000, 597) für verfassungswidrig erklärt. S. a. Hundehaltung; Tierhalter.
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