Kartellbehörden Zuständig für die Anwendung des europäischen Kartellrechts sind die Europäische Kommission und die mitgliedstaatlichen K. Für die Anwendung der europäischen Fusionskontrolle ist ausschließlich die Europäische Kommission zuständig; für die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV sind Europäische Kommission und mitgliedstaatliche K. parallel zuständig (Kartellverfahrensverordnung). Die Behörden arbeiten hierbei im Netzwerk der K. zusammen.
Weitere Begriffe : internationales Zivilverfahrensrecht | Intraorganstreit | Krawallschäden |
MMnews
|