Ministererlaubnis

Hat das Bundeskartellamt im Rahmen der Fusionskontrolle einen Zusammenschluss von Unternehmen untersagt, so kann der Bundesminister für Wirtschaft auf Antrag den Zusammenschluss gleichwohl erlauben, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (§ 42 I 1 GWB). Auf diese Weise kann eine Berücksichtigung außerwettbewerblicher Aspekte (etwa Verbesserung der Energieversorgungssicherheit oder Umwelt- und Klimaschutz) stattfinden, die dem Bundeskartellamt verwehrt ist. Die M. darf nur erteilt werden, wenn die marktwirtschaftliche Ordnung nicht durch das Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung gefährdet wird. Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme der Monopolkommission einzuholen; die M. kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Die europäische Fusionskontrolle kennt kein vergleichbares Institut.

Eine der M. vergleichbare Zielsetzung hatte die Freistellung von Sonderkartellen durch den Bundesminister für Wirtschaft, die bis zum 30. 6. 2005 gem. § 8 GWB a. F. vorgesehen war.




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