Kindergarten
In der Bundesrepublik hat jedes Kind vom dritten Geburtstag bis zum Schuleintritt Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Der Gesetzgeber hat den Gemeinden eine Frist bis zum 31. Dezember 1998 gesetzt, um der Verpflichtung zur Schaffung von Betreuungsmöglichkeiten nachzukommen.
Einer Reihe von Kommunen bereitet diese Vorschrift wegen ihrer angespannten Haushaltslage bisher noch ganz erhebliche Probleme, während andere sie bereits erfüllt haben. Wer diesen Rechtsanspruch durchsetzen will, kann sich an das Verwaltungsgericht wenden. Allerdings sind die Erfolgsaussichten fraglich.
ist die der Betreuung und Erziehung von Kindern im Vorschulalter dienende außerhäusliche Einrichtung. Lit.: Engel, H./Holfelder, Kindergartenrecht in Baden- Württemberg, 8. A. 2004
Die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen, zu denen vor allem der K. gehört, ist als Teil der Kinder- und Jugendhilfe Aufgabe der örtlichen Träger (s. Jugendamt, Landesjugendamt). Nach § 24 S. 1 SGB VIII hat ein Kind vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines K. Das G zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) v. 10. 12. 2008 (BGBl. I 2403) sieht zudem vor, dass bis 2013 Betreuungsplätze für 35% der unter Dreijährigen angeboten werden (Kinderkrippe). Diese Ansprüche sind landesgesetzlich sehr unterschiedlich ausgestaltet (z. B. hinsichtlich Länge, Umfang der Betreuung usw.) definiert. Im Freistaat Sachsen ist auch die Vorbereitung auf die Schule verbindlicher Teil des Bildungsauftrages der Kindertageseinrichtungen.
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