Kindertagespflege

Im Sozialrecht :

Die Kindertagespflege ist eine der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (§23 SGB VIII). Die Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet (§23 Abs.l S.2 SGB VIII). Soweit Landesrecht dies vorsieht, kann die Kindertagespflege auch in anderen Räumen erfolgen (§23 Abs.l S.3 SGB VIII). Die Tagespflegeperson bedarf einer Erlaubnis, wenn sie Kinder ausserhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich für Entgelt länger als drei Monate betreuen will (§43 Abs. 1 SGB VIII). Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Tagespflegeperson sich durch Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Pflegepersonen auszeichnen und über Kenntnisse der Kindestagespflege verfügen (§23 Abs. 3 SGB VIII). Die Erlaubnis berechtigt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern. Die Erlaubnis wird auf fünf Jahre befristet (§43 Abs. 3 SGB VIII). Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung der Kinder wichtig sind (§43 Abs. 3 SGB VIII). Die Förderung der Kindertagespflege umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, wenn diese vom Erziehungsberechtigten nicht selbst nachgewiesen wird, die fachliche Beratung der Tagespflegeperson, ihre Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung (§ 23 Abs. 1 SGB VIII). Die Eltern bzw. der allein erziehende Elternteil und das Kind werden zu den Kosten der Tagespflege herangezogen. Unterliegt die Tagespflegeperson den Weisungen des Personensorgeberechtigten, kann ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen (Beschäftigung), das z.B. Ansprüche in der gesetzlichen Unfallversicherung begründet (BSG 17.2.1998 SozR 3-2200 §539 Nr. 40). Liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor, steht die Tagespflege dem Bezug von Arbeitslosengeld nicht entgegen, soweit die Arbeitslose für die Agentur für Arbeit täglich erreichbar bleibt.




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