Kinderpflegekrankengeld

Im Sozialrecht :

Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die wegen Erkrankung eines mitversicherten Kindes eine Beschäftigung nicht ausüben können, haben Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld (§45 SGB V). Voraussetzung des Anspruches ist, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und keine andere Person zur Betreuung des Kindes zur Verfügung steht. Die Betreuungsbedürftigkeit muss durch einen Arzt bescheinigt werden. Bei Alleinerziehenden wird das Kinderpflegekrankengeld bei einem Kind an höchstens 20 (bei mehreren Kindern 50), ansonsten an 10 (bei mehreren Kindern 25) Tagen im Kalenderjahr gewährt. Zur Höhe und zum Ruhen des Kinderpflegekrankengeldes gelten die allgemeinen Regelungen zum Krankengeld. Ist die Betreuung wegen der Erkrankung eines Kindes erforderlich, ist der Arbeitgeber in den oben bezeichneten Zeitgrenzen zur unbezahlten Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit verpflichtet (§45 Abs. 2 SGB V).




Vorheriger Fachbegriff: Kinderlastenausgleich | Nächster Fachbegriff: Kinderpornographie


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen