Klageerweiterung nachträgliche Erweiterung der bereits rechtshängigen Klage ohne Änderung des Klagegrundes. Die Rechtshängigkeit des geänderten Antrags tritt mit Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes oder mit Stellung in der mündlichen Verhandlung ein (§ 261 Abs. 2 ZPO). Sie wird nicht als Klageänderung behandelt (§ 264 Nr.2 ZPO) und ist daher unabhängig von den Einschränkungen des § 263 ZPO zulässig. Mit der Klageerweiterung entsteht die Verpflichtung zur Einzahlung eines entsprechenden Gerichtskostenvorschusses (Gerichtskosten), ohne den das Gericht keine den erweiterten Antrag betreffende Verfahrenshandlungen vornimmt (§ 12 Abs. 1 S. 2 GKG).
Weitere Begriffe : Abwehraussperrung | Radikale | feststellender Verwaltungsakt |
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