Klageerwiderung
die Beantwortung der Klage durch den Beklagten. Der Vorsitzende des Prozeßgerichts kann dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen K. setzen.
(z.B. § 277 ZPO) ist die Antwort (Replik) des Beklagten auf die Klage. Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen K. setzen. Geschieht dies nicht, so ist der Beklagte aufzufordem, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen. Bleibt eine K. gänzlich aus, so dringt die schlüssige Klage durch. Lit.: Garbe, R., Antrags- und Klageerwiderungen in Ehe- und Familiensachen, 3. A. 2003
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