Klagerücknahmeversprechenist eine meist in einem außergerichtlichen Vergleich vom Kläger übernommene schuldrechtliche Verpflichtung zur Rücknahme der Klage {Prozeßvertrag). Das K. kann auch aus der Umdeutung eines unwirksamen Prozeßvergleichs in einen materiellen Vergleich und eben ein K. resultieren. Das K. beseitigt nicht die Rechtshängigkeit des Streitgegenstands und führt daher keine Prozeßbeendigung herbei. Sie kann jedoch vom Beklagten als prozessuale Einrede geltend gemacht werden mit der Folge, daß die Klage als unzulässig abzuweisen ist (Einrede der prozessualen Arglist). Streitig ist, ob der Klage auf Erfüllung des K. wegen der Einredemöglichkeit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
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