Knebelung

Knebelungsvertrag

Fallgruppe der Sittenwidrigkeit einer Sicherungsabrede. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Schuldners, indem der Einfluss des Gläubigers zu einer wirtschaftlichen Knebelung des Schuldners führt. Dies ist der Fall, wenn der Sicherungsgeber durch die Sicherungsübereignung oder Globalzession in eine unerträgliche, die wirtschaftliche und soziale
Lebensstellung vernichtende persönliche Abhängigkeit gebracht wird., liegt eine sittenwidrige Knebelung vor. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn dem Sicherungsnehmer eine so weitgehende Einflussnahme auf die Betriebsführung des Schuldners zugestanden wird, dass in Wahrheit er die wesentlichen Entscheidungen im Betrieb des Schuldners trifft.
Beispiel: Der Hotelier B hat an seine Hausbank A zur Sicherung eines Kredites in Höhe von 120.000 € das Hotelinventar, das in einer Inventarliste aufgefiihrt ist, zur Sicherheit übereignet. Im Sicherungsvertrag ist bestimmt, dass B wöchentlich einen Geschäftsbericht einzureichen hat, dass ohne Zustimmung der A-Bank kein Personal eingestellt werden darf, dass bei nicht ausreichender Belegung Personal entlassen werden muss und dass Anschaffungen über 3.000€ der Zustimmung der A-Bank bedürfen.
Die Sittenwidrigkeit erfasst zunächst den Sicherungsvertrag als solchen, der nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Da sich der Inhalt der sachenrechtlichen Einigung darin erschöpft, das Eigentum zu übertragen, ist die Einigung wertneutral und kann grundsätzlich nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein. Die Sittenwidrigkeit des schuldrechtlichen Grundgeschäfts erfasst in aller Regel nicht das abstrakte Verfügungsgeschäft, nämlich die Übereignung. Anders ist es aber, wenn die Sittenwidrigkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt. Dies ist der Fall, wenn gerade durch das dingliche Verfügungsgeschäft die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Schuldners beeinträchtigt wird.




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