Globalsicherung, Globalzession
Abtretung (1), Eigentumsvorbehalt.
ist die Abtretung aller Forderungen eines Kreditnehmers gegen Dritte an den Kreditgeber zur Sicherung der Kreditforderung. Dabei müssen bei einer Vorausabtretung künftiger Forderungen diese aufgrund des Abtretungsvertrages hinreichend bestimmbar sein. Ausreichend ist die zweifelsfreie Feststellung der Rechtszuständigkeit für die Forderungen.
die Sicherungsabtretung aller künftig in einem Betrieb entstehenden Forderungen gegen die Abnehmer an einen Gläubiger, der durch einen laufenden Grosskredit Betriebskapital verschafft. Die G. kann sittenwidrig sein, wenn der Kreditgeber, meist eine Bank, weiss, dass der Schuldner nur deshalb produzieren kann, weil seine Lieferanten nur gegen verlängerten Eigentumsvorbehalt liefern, da diesen keine andere Sicherung gegeben werden kann. Knebelungsvertrag.
ist die Abtretung einer allgemein bestimmten Vielzahl von Forderungen. Sie ist grundsätzlich zulässig. Sie kann aber im Einzelfall gegen die guten Sitten verstoßen. Lit.: Köbler, G., Schuldrecht, 2. A. 1995; Yazhari, F., Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession, 2002
die Abtretung einer Mehrheit von (gegenwärtigen, künftigen, ggf. bedingten) Forderungen zur Absicherung eines Gläubigers (Sicherungsabtretung). Die Globalzession ist als eine besondere Form der Abtretung nach § 398 BGB ein Verfügungsgeschäft (Verfügung), das einen schuldrechtlichen Sicherungsvertrag nach § 311 BGB als Verpflichtungsgeschäft erfüllt. Der Sicherungsvertrag, der auch Sicherungsabrede genannt wird, regelt u. a. das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers, also den Grund für die Globalzession von Forderungen des Schuldners (Zedent) zugunsten des Gläubigers (Zessionar).
Beispiel: Der Gläubiger G lässt sich zur Absicherung seines Darlehensrückzahlungsanspruch, den er gegenüber dem Schuldner S hat, im Wege der Globalzession alle Forderungen, die S gegenüber Dritten D1, D2 hat, abtreten.
Da es sich bei der Globalzession um ein Verfügungsgeschäft handelt, ist der Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten. Bei der Globalzession künftiger Forderungen muss der Kreis der im Voraus abgetretenen Forderungen so festgelegt sein, dass im Zeitpunkt ihrer Entstehung eindeutig bestimmt werden kann, welche Forderungen von der Abtretung betroffen sind. Eine Globalzession des Eigentumsvorbehaltskäufers kann mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt kollidieren. Die Forderung aus der Weiterveräußerung ist einerseits im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts an den Vorbehaltsverkäufer abgetreten, andererseits im Rahmen der Globalzession an einen anderen Schuldner (meistens ein Kreditinstitut). Grundsätzlich gilt der Prioritätsgrundsatz, d. h. die zuerst vereinbarte Abtretung geht vor. Nach der sog. Vertragsbruchtheorie und Rechtsprechung des BGH ist jedoch eine Globalzession sittenwidrig und nichtig, wenn sie den Kreditnehmer dazu verleitet, Waren unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes weiterzuveräußern, obwohl er die daraus entstandene Forderung nicht wie vereinbart an den Vorbehaltsverkäufer abtreten kann (Verleitung zum Vertragsbruch). Die Sittenwidrigkeit entfällt nur bei Vereinbarung einer dinglichen Teilverzichtsklausel, nach der bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalts-kauf die Forderung aus der Weiterveräußerung nicht unter die Globalzession fällt. Eine schuldrechtliche Teilverzichtsklausel reicht hingegen nach herrschender Meinung nicht aus. Eine Globalzession kann zudem wegen anfänglicher Übersicherung oder Knebelung sittenwidrig und damit nichtig sein.
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