KodifikationsprinzipBegrenzung der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz. Da die Länder in diesem Bereich gern. Art. 72 Abs. 1 GG für die Gesetzgebung zuständig sind, solange und soweit der Bund nicht von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht hat, stellt sich die Frage, wann der Bundesgesetzgeber die Materie durch Zusammenfassung aller Rechtsnormen in dem Gesetzeswerk (Kodifikation) abschließend geregelt hat, sodass den Ländern eine weiter gehende Gesetzgebungszuständigkeit fehlt. Ob eine solche abschließende Gesamtregelung durch den Gesetzgeber getroffen wurde, ist einer Gesamtwürdigung des betreffenden Normenkomplexes zu entnehmen. So ergibt sich z.B. aus Art. 1 Abs. 2, 55, 218 EGBGB, dass die bundesgesetzlichen Regelungen zum Privatrecht grundsätzlich abschließend sind. Auch für das Strafrecht ist grundsätzlich von einer abschließenden Regelung durch den Bund auszugehen, sodass es den Ländern grundsätzlich nicht möglich ist, eigene Straftatbestände zu schaffen.
Weitere Begriffe : Betrieb, Mitbestimmung im | Rechtsanwaltskammer | Prozesspartei |
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