Kollektives Arbeitsrecht
steht i. Gegensatz zum Individualarbeitsrecht; es befasst sich mit den Rechten und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern nur insoweit, als sie sich zur Wahrung ihrer Interessen in Verbänden (Gewerkschaft, Arbeitgeber-Verband) zusammenschliessen bzw. als die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber als Belegschaft eines Betriebes organisiert gegenüberstehen; seine Teile sind das Recht der Berufsverbände, das Tarif- und Schlichtungsrecht (Tarifvertrag), das Recht des Arbeitskampfes (Streik, Aussperrung) und das Betriebsverfassungsrecht.
Teil des Arbeitsrechtes, der zum einen das Recht der Belegschaftsvertretungen (Betriebsrat, Personalrat) und zum anderen das Recht der arbeitsrechtlichen Koalitionen (Gewerkschaft, Arbeitgeberverband) zum jeweiligen Gegenspieler und zu ihren Mitgliedern betrifft (sog. Zweigleisigkeit des kollektiven Arbeitsrechts). Das kollektive Arbeitsrecht umfasst das Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsrecht sowie das Koalition-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht. Es regelt also die Rechtsbeziehungen der auf freiwilliger Grundlage geschaffenen Koalitionen und der durch bloße Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer gebildeten Betriebs- bzw. Personalverbände. Das kollektive Arbeitsrecht zeichnet sich dadurch aus, dass es in erster Linie nicht die Rechte des Einzelnen, sondern die Rechtsbeziehung der Kollektive regelt. Die Abgrenzung des kollektiven Arbeitsrechts vom Individualarbeitsrecht wird nach herrschender Meinung allein nach formalen Kriterien vorgenommen, indem auf den Urheber der betroffenen Regelung abgestellt wird. Abgrenzungsprobleme sind nach der Konkurrenzlehre zu lösen.
Arbeitsrecht
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