Kollektivvertragliche Regelungist der Oberbegriff für Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Dienstvereinbarung. Eine k. R. geht einzelvertraglichen Abmachungen (Arbeitsvertrag) vor, sofern in ihr kein entsprechender Vorbehalt enthalten ist; eine Besserstellung der Arbeitnehmer durch Einzelvertrag ist aber stets zulässig (übertarifliche Zulagen).
Weitere Begriffe : persönlich | Standesherren, mediatisierte | Gesamtkonkurs |
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