Übertarifliche Zulagen Auch wenn ein Tarifvertrag besteht, ist es zulässig, durch Einzelabrede (durch Betriebsvereinbarung s. dort) ü. T. zu vereinbaren (z. B. Lohnzuschläge). Diese bleiben bei einer Erhöhung der tariflichen Leistungen i. d. R. unberührt (Effektivklausel).
Weitere Begriffe : Grundstücksrecht im objektiven Sinne | Einzelunterbringung | Ädil |
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