Übertarifliche Zulagen

Auch wenn ein Tarifvertrag besteht, ist es zulässig, durch Einzelabrede (durch Betriebsvereinbarung s. dort) ü. T. zu vereinbaren (z. B. Lohnzuschläge). Diese bleiben bei einer Erhöhung der tariflichen Leistungen i. d. R. unberührt (Effektivklausel).

einzelvertraglich vereinbarte Zulagen, die über den Tariflohn hinausgehen. Nach dem Günstigkeitsprinzip in § 4 Abs. 3 TVG sind solche übertariflichen Zulagen in Arbeitsverträgen zulässig, da der Tarifvertrag nur Mindestarbeitsbedingungen regeln soll. Vergleiche auch Anrechnung übertariflicher Zulagen.




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