Dienstvereinbarung
Im Arbeitsrecht :
ist das der -s Betriebsvereinbarung entspr. Rechtsinstitut im Personalvertretungsrecht. Sie ist, wie jene kollektivrechtl. Vereinbarung; die Ausführungen zur BV gelten sinngemäss. Jedoch wird zur DV überwiegend die M. vertreten, dass nicht die Belegschaft vertreten durch den Personalrat, sondern der Personalrat mit dem Dienststellenleiter die DV abschliesst. Sie ist nur zulässig, soweit sie das BPersVG selbst ausdrücklich vorsieht (§ 73 BPersVG). Sie ist schriftl. niederzulegen u. vom Personalratsvorsitzenden in Vertretung des PR u. dem Dienststellenleiter zu unterzeichnen u. bekanntzumachen (§ 73 BPersVG). Die Bekanntmachung ist jedoch nicht konstitutiv. Formnichtige DVen können als Verwaltungsanordnungen wirksam sein, da Zustimmung des PR gegeben ist. Vorgesehen sind DVen nur für die in §§ 75ff. BPersVG geregelten Fragen. Sie entfalten für das Arbeitsverhältnis unmittelbare u. unabdingbare Wirkung; anders als der BV wird ihnen allgemein Nachwirkung beigelegt (AP 1 zu § 70 LPVG NW). Sie endet mit Ablauf der Frist, für die sie abgeschlossen wurde, Erfüllung ihres Zweckes, Fortfall der Dienststelle, Aufhebung durch die Parteien, Abschluss einer neuen, die anstelle der alten tritt, auch wenn diese für die AN günstiger war, u. durch Kündigung, für die eine Frist nur bei Vereinbarung einzuhalten ist, es sei denn, dass bei vereinbarter Frist ein wichtiger Grund vorliegt. Streit über eine durch DV zu regelnde Angelegenheit wird entweder durch eine Einigung zwischen übergeordneter Dienststelle u. deren PR (§ 69 BPersVG) o. durch die Einigungsstelle des Personalvertretungsrechts u. U. bindend entschieden (§ 69 BPersVG). Rechtsstreitigkeiten über Bestehen o. Nichtbestehen einer DV werden von den Verwaltungsgerichten im Beschluss-verfahren entschieden (§ 83 BPersVG).
(§ 75 BPersVertrG) ist die öffentlich-rechtliche Vereinbarung (Vertrag, str.) zwischen einer Dienststelle und der Personalvertretung über eine bestimmte soziale Angelegenheit. Lit.: Söllner, AJWaltermann, R., Arbeitsrecht, H.A. 2006; Wältermann, F., Dienstvereinbarungen von A-Z, 4. A. 2005
ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (h. M.) zwischen einer Dienststelle (des öffentlichen Dienstes) und der Personalvertretung über bestimmte gesetzlich zugelassene soziale Angelegenheiten (§ 75 BPersVG). Die D. entspricht für den öffentlichen Dienst der Betriebsvereinbarung und entfaltet insbes. normative Wirkung auf die Arbeits- und Dienstverhältnisse.
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