Kommissarische Vernehmung

ist Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter ausserhalb der Hauptverhandlung; kann im Zivilprozess auf Antrag oder von Amts wegen angeordnet werden (§§ 361, 362, 375 ZPO). Im Strafprozess ist kommissarische Vernehmung nur zulässig, wenn dem Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen od. Erscheinen wegen grosser Entfernung nicht zumutbar ist (§ 223 StPO). K. V. des Angeklagten nur zulässig bei geringfügigen Delikten, wenn er vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden wurde (§ 233 StPO).

Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Angeklagten durch einen vom zuständigen Gericht ersuchten oder beauftragten Richter. Für den Zivilprozess regelt § 375 ZPO die kommissarische Vernehmung. Diese ist zulässig, wenn das Prozessgericht das Beweisergebnis
auch ohne Eindruck vom Verlauf der Beweisaufnahme zu würdigen vermag sowie weitere Voraussetzungen (insbs. große Entfernung, die das Erscheinen des Zeugen unzumutbar macht) vorliegen. Wegen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes sind die Möglichkeiten kommissarischer Vernehmungen im Strafprozess, insbesondere hinsichtlich der Hauptverhandlung, eingeschränkt.
— Der Angeklagte ist gemäß § 233 Abs. 2 S. 1 StPO kommissarisch zur Anklage zu vernehmen, wenn er ausnahmsweise von der Anwesenheit in der Hauptverhandlung entbunden wird. Abwesenheit des Angeklagten
— Für Zeugen und Sachverständige ist kommissarische Vernehmung nur gemäß § 223 StPO möglich. Voraussetzung ist Krankheit für eine längere oder ungewisse Zeit, Gebrechlichkeit, andere nicht zu beseitigende Hindernisse oder Unzumutbarkeit wegen großer Entfernung.

von Zeugen oder Sachverständigen oder ein sonstiger Akt der Beweisaufnahme kann durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vorgenommen werden, der anstelle des Gerichts tätig wird. Der beauftragte Richter ist ein Mitglied des mit der Sache befassten Gerichts; er erhebt den Beweis anstelle des Kollegiums. Der ersuchte Richter gehört einem anderen Gericht an, das um die Beweiserhebung im Wege der Rechtshilfe ersucht wird (auch ein ausländisches Gericht). Für den Zivilprozess s. §§ 361, 362 ZPO. Im Strafprozess ist im Hinblick auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme die k. V. eines Zeugen oder Sachverständigen nur zulässig, wenn seinem Erscheinen in der Hauptverhandlung für längere oder ungewisse Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen (Krankheit, Gebrechlichkeit; Aufenthalt im Ausland, wenn Ladung undurchführbar) oder wenn ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung, z. B. mit Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse, den entstehenden Zeitverlust oder starke berufliche Inanspruchnahme, nicht zugemutet werden kann (§ 223 StPO). Eine k. V. des Angeklagten kann seine Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht ersetzen, außer wenn er bei geringfügigen Delikten vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist; dann ist seine vorherige k. V. vorgeschrieben (§ 233 StPO).




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