Kommission

(lat.: committere = anvertrauen, übertragen);

I. Ausschuß (z.B. K. der EuropäischenGemeinschaften).

II. Besonderes Handelsgeschäft, beidem es ein Kaufmann (Kommissionär)gewerbsmäßig oder auch nur gelegentlich übernimmt, gegen Entgelt Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen. K.-Vertrag ist der Vertrag zwischen Kommissionär und Kommittent; er ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Das Geschäft des Kommissionärs mit dem Dritten ist das Ausführungsgeschäft. Der Vorgang, durch den das Ergebnis des Ausführungsgeschäftes auf den Kommittenten übertragen wird, heißt Abwicklungsgeschäft.

(§§ 383 ff. HGB) ist eine besondere Form des Handelsgeschäfts, bei welchem eine Person (Kommissionär) sich vertraglich verpflichtet, gegen Entgelt (Provision) Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten), aber im eigenen Namen zu kaufen (Einkaufskommission) oder zu verkaufen (Verkaufskommission). Die Tätigkeit des Kommissionärs muß gewerbsmäßig sein. Früher war der Kommissionär gem. § 1 II Nr. 6 HGB a. F. Mußkaufmann. Nach der neuen Rechtslage finden die §§ 383 ff. HGB sogar auf Nichkaufleute Anwendung, vgl. §383 11 HGBn. F.

Da die Rechtsfolgen des vom Kommissionär getätigten Geschäftes zunächst diesen treffen, müssen i.R.d. K. folgende drei Geschäfte unterschieden werden.

1. Der Kommissionsvertrag zwischen Kommissionär und Kommittent (seiner Rechtsnatur nach ein Geschäftsbesorgungsvertrag und damit eine spezielle Ausformung des § 675 BGB),

2. das Ausführungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und einem Dritten

3. und das Überführungsgeschäft zwischen Kommissionär und Kommittent. Gem. § 384 II HGB muß vom Kommissionär das aus der Geschäftsführung erlangte an den Kommittenten herausgegeben werden (§384 II HGB entspricht insoweit dem § 667 BGB). Dafür muß der Kommittent gem. §396 II HGB i.V.m. §§ 670; 675 BGB die Aufwendungen des Kommissionärs ersetzen.

(§§ 383 ff. HGB) ist das besondere - Schuldrechtliche Handelsgeschäft, bei dem es eine Person (Kommissionär) übernimmt, - gegen Entgelt Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Der Kommissionsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Die K. kann Einkaufskommission oder Verkaufskommission sein. Der Kommissionsvertrag zieht ein Ausführungsgeschäft mit einem Dritten sowie ein Abwicklungsgeschäft des Kommissionärs mit dem Kommittenten nach sich. Als K. werden auch gewisse ähnliche Geschäfte behandelt (§ 406 HGB). Die §§ 383 ff. HGB finden ebenfalls Anwendung, wenn das Unternehmen des Kommissionärs nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2 HGB in das Handelsregister eingetragen ist. Daneben ist K. auch eine Gruppe von Menschen (Ausschuss). Lit.: Bülow, P., Handelsrecht, 4. A. 2001

gewerbsmäßige Übernahme des Ankaufs oder Verkaufs von Waren oder Wertpapieren durch den Kommissionär in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten).
Gesetzlich geregelt ist das Kommissionsgeschäft in den §§ 383-406 HGB; § 383 Abs. 1 HGB enthält die Legaldefinition des Kommissionärs.
Bei der Kommission unterscheidet man:
— die eigentliche Kommission, die den Ankauf oder Verkauf von Waren oder Wertpapieren (sog. Effektenkommission) zum Gegenstand hat (§ 383 HGB);
— die uneigentliche Kommission (auch Geschäftsbesorgungskommission), die sich auf andere Gegenstände als Waren oder Wertpapiere bezieht (z. B. Verlegen eines Buches, Grundstückskauf oder Filmverleih; § 406 Abs. 1 S. 1 HGB) und
— die Gelegenheitskommission eines Kaufmanns, der, ohne Kommissionär zu sein, ein Kommissionsgeschäft nur gelegentlich im Betrieb seines Handelsgewerbes übernimmt.
Die §§ 383 ff. HGB sind auf alle Kommissionsarten anwendbar, insbesondere hat der Kommissionär bei der Ausführung des Kommissionsgeschäftes die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten (§ 384 Abs. 1 HGB).
Der Kommissionär steht im doppelten Rechtsverhältnis: Der Kommissionsvertrag ist der Vertrag, in dem die Kommission übernommen wird (Kommissionsauftrag), und regelt die Rechte und Pflichten zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten. Es handelt sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. d. § 675 BGB, der meist in Form eines Werkvertrages oder Dienstvertrages geschlossen wird. Die Ausführungsgeschäfte spielen sich ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Kommissionär und dem Dritten ab, da der Kommissionär im eigenen Namen handelt (Fall der mittelbaren Stellvertretung). Daher hat der Kommittent ausschließlich Ansprüche gegen den Kommissionär. Die Übertragung der aus dem Ausführungsgeschäft erlangten Rechte und Sachen erfolgt
erst durch das Abwicklungsgeschäft zwischen Kommissionär und Kommittenten. Zur Herausgabe des aus dem Ausführungsgeschäft Erlangten ist der Kommissionär nach § 384 Abs. 2 HGB verpflichtet. Nach dem UStG werden die Geschäfte im Rahmen einer Kommission als zwei selbstständige Lieferungen behandelt (§3 Abs. 3 UStG). Der Kommissionär darf die ihm durch den Kommittenten für das Ausführungsgeschäft gesetzte Grenze — bei der Einkaufskommission den Höchstpreis, bei der Verkaufskommission den Mindestpreis — nicht über- bzw. unterschreiten (§ 386 HGB) und hat sich insgesamt um möglichst günstige Vertragsbedingungen zu bemühen (§§ 384 Abs. 1,387 Abs. 2 HGB; Treuepflicht). Dem Kommissionär steht nach Ausführung ein Anspruch auf Provision und Aufwendungsersatz zu (§ 396 HGB). Eine Delkredereprovision steht ihm nur unter den Voraussetzungen des § 394 HGB zu. Die Ansprüche des Kommissionärs sind durch ein gesetzliches Pfandrecht gesichert, welches unter den Voraussetzungen des § 366 Abs. 3 HGB auch gutgläubig an schuldnerfremden Sachen erworben werden kann (Gutglaubensschutz). Bei der Einkaufskommission ist ein pfandrechtsähnliches Befriedigungsrecht entgegen § 1256 BGB auch an den noch im eigenen Eigentum des Kommissionärs stehenden Sachen gegeben (§ 398 HGB) und dem Kommissionär steht ein Recht auf bevorzugte Befriedigung zu (§ 399 HGB). Der Kommissionär hat grundsätzlich beim Ein- und Verkauf von Waren oder Wertpapieren, die einen Börsen- und Marktpreis haben oder bei denen ein solcher amtlich festgestellt ist, ein Selbst-eintrittsrecht ohne Verlust des Provisionsanspruchs (§§ 400 ff. HGB). Das Ausführungsgeschäft ist ausschließlich eine Rechtsbeziehung zwischen dem Kommissionär und dem Dritten, sodass der Kommittent Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft erst nach Abtretung (Abwicklungsgeschäft) geltend machen kann (§392 Abs. 1 HGB). §392 Abs. 2 HGB fingiert aber schon vor Abtretung die Forderungsinhaberschaft des Kommittenten im Verhältnis Kommittent zu Kommissionär und Gläubigern des Kommissionärs, nach h. M. nicht aber im Verhältnis zum Vertragspartner des Ausführungsgeschäftes, sodass eine Aufrechnung möglich bleibt. Zu den Eigentumsverhältnissen bei Zwangsvollstreckung gegen den Kommissionär siehe Einkaufskommission und Verkaufskommission.

1. Eine K. liegt vor, wenn ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen mit Dritten ein Geschäft ausführt (Gegensatz: Eigengeschäft). Kommissionsvertrag (K.auftrag) ist der Vertrag zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten, in dem die K. übernommen wird; s. a. Konditionsgeschäft. Das Geschäft, das der Kommissionär mit dem Dritten ausführt, ist das Ausführungsgeschäft. Abwicklungsgeschäft nennt man die Vorgänge, durch die das Ergebnis des Ausführungsgeschäfts auf den Kommittenten übertragen wird. Der K.vertrag ist entweder ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung (Geschäftsbesorgungsvertrag) zum Gegenstand hat.

2. Kommissionär i. S. des HGB ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen (§ 383 HGB). Zur Eigenschaft als Kaufmann s. dort. Die Vorschriften des HGB (§§ 383-406) gelten in gleicher Weise für den Kommissionär i. S. des § 383 HGB wie für den Kaufmann, der im Betrieb seines Handelsgewerbes gelegentlich eine K. übernimmt (§ 406 I HGB). Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen (§ 384 HGB). Beim Ausführungsgeschäft hat er das vom Kommittenten festgesetzte Limit - Höchstpreis bei Einkaufskommission, Mindestpreis bei Verkaufskommission - einzuhalten (§ 386 HGB). Er hat das Ausführungsgeschäft mit dem Dritten, dessen Vertragspartner er - nicht der Kommittent - ist, abzuwickeln, dem Kommittenten Rechnung abzulegen und das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte herauszugeben (§ 384 II HGB). Das Delkredere trifft ihn nur unter den Voraussetzungen des § 394 HGB. Der Kommissionär hat Anspruch auf Provision und Aufwendungsersatz (§ 396 HGB). Für diese Ansprüche steht ihm ein gesetzliches Pfandrecht am K.gut zu, sofern er es im Besitz hat (§ 397 HGB). Betrifft die K. Waren oder Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, kann der Kommissionär selbst als Verkäufer liefern oder selbst als Käufer übernehmen (Selbsteintritt, §§ 400-405 HGB). An Stelle des Ausführungsgeschäfts tritt dann der Kaufvertrag zwischen Kommissionär und Kommittent; der K.vertrag bleibt daneben (mit Provisionsanspruch) bestehen. Bei der Effekten-K. (Effekten) führen die Banken i. d. R. die Aufträge ihrer Kunden durch Selbsteintritt aus. S. a. Konsignation. Umsatzsteuerlich liegen beim Kommissionsgeschäft zwei selbständige Lieferungen vor (§ 3 III UStG).

3. Im Verwaltungsrecht wird als K. ein Kollegialorgan oder ein Gremium mit Entscheidungskompetenz (Prüfungs-Kommission) oder Beratungsfunktion bezeichnet.

4. S. a. Europäische Kommission.




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