Unmittelbarkeit

ist die Verbindung zwischen zwei Gegebenheiten ohne ein drittes vermittelndes Glied (z. B. Handlung - Erfolg, Kaiser - Reichsfürsten). Im Verfahrensrecht bedeutet der Grundsatz der U., dass Verhandlung und Beweisaufnahme grundsätzlich vor dem erkennenden Gericht stattfinden müssen. Insbesondere ist im Strafprozessrecht dann, wenn der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung eines Menschen beruht, dieser in der Hauptverhandlung zu vernehmen (§ 250 StPO). Nur ausnahmsweise darf die Vernehmung durch die Verlesung einer Niederschrift über eine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden. Lit.: Geppert, K., Der Grundsatz der Unmittelbarkeit im deutschen Strafverfahren, 1979; Prantle, N., Die Beweisunmittelbarkeit im Zivilprozess, 1991




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