Unmittelbarkeitsgrundsatz
im Zivilprozeß bedeutet, daß die zur Entscheidung berufenen Personen sich selbst einen Eindruck von den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen machen sollen, ohne dabei auf Mittelspersonen zurückgreifen zu müssen. Dies kommt zum Ausdruck in § 309 ZPO, wonach das Urteil nur von den Richtern gefällt werden darf, die in der zugrundeliegenden Verhandlung anwesend waren. Abzustellen ist dabei auf die letzte mündliche Verhandlung. Ausdruck findet der U. ferner in den §§ 128 I, 355 I S.1 ZPO, nach welchen Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht erfolgen müssen. Durchbrochen wird der U., wenn die Beweisaufnahme einem ersuchten oder beauftragten Richter übertragen wird, vgl. §§ 355 I S.2; 361; 362 ZPO. Hand in Hand geht der U. mit dem Grundsatz der Mündlichkeit, § 128 I ZPO, der auch nur in besonderen Ausnahmefällen, §128 11; III ZPO, durchbrochen werden darf.
Beweisaufnahme.
bedeutet, dass Verhandlung u. Beweisaufnahme unmittelbar vor dem erkennenden Gericht stattfinden müssen. In den meisten Verfahrensarten ist der U. nicht strikt durchgeführt. So erlaubt die ZPO in mehreren Fällen (§§ 372,375, 434) die Beweisaufnahme durch den kommissarischen Richter, d. h. entweder durch ein Mitglied des erkennenden Gerichts (beauftragter Richter) oder durch den Richter eines anderen Gerichts (ersuchter Richter). Am strengsten gewahrt ist der U. in der Hauptverhandlung des Strafprozesses (§§ 226, 230, 250 StPO). Doch gibt es auch hier einige Ausnahmen. Z.B. kann nach § 251 StPO die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen u. Mitbeschuldigten unter bestimmten Voraussetzungen - u. a. bei Einverständnis von Staatsanwalt, Verteidiger u. Angeklagtem - durch Verlesung des Protokolls einer früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden. auch V-Mann.
Unmöglichkeit der Leistung. Kann der Schuldner die Leistung, zu der er verpflichtet ist, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen endgültig nicht erbringen, so treten je nach den Umständen des Falles unterschiedliche Rechtsfolgen ein. Dabei kommt es darauf an, ob es sich um anfängliche oder nachträgliche, um objektive oder subjektive U. handelt. Anfänglich ist die U., wenn sie schon bei Abschluss des Vertrages vorliegt, nachträglich, wenn sie erst nach Begründung des Schuldverhältnisses entsteht. Als objektiv bezeichnet man die U., sofern die Leistung weder vom Schuldner noch von irgendeinem Dritten erbracht werden kann (z. B. Übereignung einer dem Erwerber bereits gehörenden Sache); subjektive U. (Unvermögen) ist dadurch gekennzeichnet, dass zwar ein Dritter leisten könnte, der Schuldner selbst aber zur Leistung ausserstande ist (z.B. Vermietung einer fremden Sache ohne Zustimmung des Eigentümers).
1. Anfängliche U. a) Ein auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichteter Vertrag ist nichtig (§ 306 BGB). Doch muss die Partei, die die U. bei Vertragsabschluss kennt oder fahrlässig nicht kennt, dem gutgläubigen anderen Teil den Vertrauensschaden ersetzen (§ 307 BGB, Schadensersatz), b) Anfängliches Unvermögen hat dagegen auf die Gültigkeit des Vertrages keinen Einfluss. Der Schuldner muss, auch wenn er die U. nicht verschuldet hat, für die Erfüllung seiner Leistungspflicht einstehen, also Schadensersatz wegen Nichterfüllung leisten.
2. Nachträgliche U. Die Wirkungen dieser Leistungsstörung sind unterschiedlich, je nachdem ob der Schuldner die U. zu vertreten hat oder nicht (Verschulden). Trifft ihn daran keine Verantwortlichkeit, wird er von der Leistungsverpflichtung frei (§ 275 I BGB). Dabei spielt es keine Rolle, ob die U. objektiver oder subjektiver Natur ist (§ 275 II BGB). Allerdings muss der Schuldner einer noch nicht konkretisierten Gattungsschuld auch dann leisten, wenn er sein Unvermögen nicht zu vertreten hat (§ 279 BGB); der Autohändler, dem ein bereits verkaufter Serienwagen gestohlen wird, hat daher dem Käufer einen gleichartigen PKW zu beschaffen. Erhält der Schuldner infolge des die U. verursachenden Ereignisses einen Ersatz oder Ersatzanspruch (z.B. Versicherungssumme), kann der Gläubiger Herausgabe des Erlangten als sog. stellvertretendes commodum fordern (§281 BGB). Ganz andere Konsequenzen treten ein, wenn der Schuldner die U. zu vertreten hat. In diesem Fall muss er dem Gläubiger den durch Nichterfüllung entstandenen Schaden ersetzen (§ 280 BGB). Ist zwischen den Parteien streitig, ob der Schuldner die U. zu vertreten hat, so trifft die Beweislast den Schuldner (§ 282 BGB). - Bei einem gegenseitigen Vertrag stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die nachträgliche U. der Leistung des Schuldners auf die Gegenleistung des Gläubigers hat. Diese Rechtsfolgen sind in §§ 323-325 BGB geregelt. Danach gilt: Hat weder der Schuldner noch der Gläubiger die
U. zu verantworten, entfällt nicht nur die Verpflichtung zur Leistung, sondern auch der Anspruch auf die Gegenleistung (§ 323 I BGB). Die evtl. schon erbrachte Gegenleistung kann der Gläubiger nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern (§ 323 III BGB). Sofern er nach § 281 BGB das stellvertretende commodum verlangt, muss er seinerseits die Gegenleistung - ggf. reduziert um den Minderwert des Ersatzes - erbringen (§ 323 II BGB). Ist der Gläubiger für die U. verantwortlich (z. B. Arbeitgeber verschuldet Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers), bleibt dem Schuldner der Anspruch auf die Gegenleistung erhalten; er muss sich aber die durch die Befreiung von seiner Leistungspflicht entstandenen Vorteile anrechnen lassen (§ 324 BGB). Geht die U. auf einen Umstand zurück, der dem Schuldner zur Last fällt, so stehen dem Gläubiger folgende Wahlrechte zu Gebote: Er kann seine Gegenleistung unter Berufung auf die nicht mehr mögliche Schuldnerleistung ablehnen, die Einrede des nichterfüllten Vertrages erheben (§ 320 BGB, Zug um Zug), vom Vertrag zurücktreten ( Rücktritt), Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder die Rechte aus § 323 BGB geltend machen (s.o.). Bei Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt es grundsätzlich ihm überlassen, ob er seine Gegenleistung behält u. nur die Wertdifferenz zwischen unmöglich gewordener Leistung u. ersparter Gegenleistung verlangt oder ob er die ihm obliegende Gegenleistung erbringt u. den ganzen Wert der Schuldnerleistung fordert.
Grundsatz des Strafprozesses, der insbesondere in der Hauptverhandlung große Bedeutung hat. Gemäß § 261 StPO entscheidet das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, „aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung” geschöpften Überzeugung. Für die Beweisaufnahme stellt § 250 StPO den Vorrang des Zeugenbeweises vor dem Urkundsbeweis fest; die Verlesung des Protokolls einer früheren Vernehmung oder eine schriftliche Erklärung kann die persönliche Vernehmung in der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht ersetzen.
Nach diesem Grundsatz, der in allen Verfahrensordnungen gilt, müssen Verhandlung und Beweisaufnahme unmittelbar vor dem erkennenden Gericht stattfinden. Doch sind zahlreiche gesetzliche Ausnahmen vorgesehen (z. B. beauftragter Richter), insbes. soweit schriftliche Entscheidung oder Entscheidung nach Aktenlage zugelassen ist; er gilt ferner nur, soweit nach den Grundsätzen des Strengbeweises zu verfahren ist, nicht dagegen, soweit dem Gericht der Freibeweis offensteht (wie bei prozesserheblichen Tatsachen).
Besondere Bedeutung hat der U. im Strafprozess für die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung und die sich auf sie gründende Urteilsfindung. Das Gericht darf seiner Entscheidung nur seine aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung unmittelbar, d. h. durch eigene Vernehmung des Beschuldigten, des Mitbeschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen, Augenscheinseinnahme usw. gewonnene Überzeugung zugrundelegen (§§ 250, 261 StPO).
Die Vernehmung, auf die sich die Überzeugungsbildung stützen soll, darf durch Verlesung der Niederschrift über eine frühere Aussage oder der Urkunde über eine eigene schriftliche Erklärung nur in bestimmten Fällen ersetzt werden.
Die Vernehmung eines, Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines nichtrichterlichen (insbes. polizeilichen) oder richterlichen Protokolls oder einer Urkunde mit einer von ihm stammenden Erklärung ersetzt werden, wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der StA, der Verteidiger und der Angeklagte einiverstanden sind, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grund in absehbarer Zeit nicht vernommen werden kann, oder soweit das Protokoll oder die Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft (§ 251 I StPO). Sie kann auch durch die Verlesung eines richterlichen Protokolls ersetzt werden, wenn das Erscheinen in der Hauptverhandlung für längere oder ungewisse Zeit wegen Krankheit, Gebrechlichkeit oder anderer nicht zu beseitigender Hindernisse nicht möglich ist (s. a. kommissarische Vernehmung) oder wegen großer Entfernung bei der Bedeutung der Aussage nicht zugemutet werden kann, oder StA, Verteidiger und Angeklagter einverstanden sind (§ 251 II StPO). Richterliche Protokolle über Aussagen des Angeklagten können zum Beweis eines Geständnisses oder zur Klärung von Widersprüchen verlesen werden (§ 254 StPO). Verlesen werden können ferner Erklärungen mit einem Zeugnis oder einem Gutachten der öffentlichen Behörden, allgemein vereidigten Sachverständigen und Ärzte des gerichtsärztlichen Dienstes (Gerichtsärzte), ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören, ärztliche Berichte über Blutentnahmen, Gutachten über die Auswertung eines Fahrtenschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts sowie Protokolle und in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben (§ 256 I StPO).
Im Berufungsverfahren kann die unmittelbare Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch Verlesung der Protokolle der Hauptverhandlung erster Instanz ersetzt werden; war der zu Vernehmende zur Berufungsverhandlung vorgeladen oder die Vorladung vom Angeklagten rechtzeitig beantragt worden, so bedarf es zur Verlesung der Zustimmung des StA und des Angeklagten (§ 325 StPO).
Die Verwertung der Aussage eines Zeugen vom Hörensagen ist durch den U. nicht schlechthin verboten. Gibt aber ein Zeuge Bekundungen eines anderen wieder, so ist dieser grundsätzlich zu laden und zu vernehmen. Ist das nicht möglich, z. B. weil der Name nicht preisgegeben wird, so entscheidet das Gericht über den Beweiswert der Bekundung im Rahmen der freien Beweiswürdigung.
Zum Zeugenschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren Vernehmung ersetzt werden (§ 255 a StPO).
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