Verkaufskommission
ist die zum Zweck des Verkaufs eines Gegenstands vereinbarte Kommission zwischen Kommittenden und Kommissionär.
Kommission, die den Verkauf von Ware, Wertpapieren oder anderer Gegenstände betrifft. I. d. R. erfolgt kein Zwischenerwerb des Kommissionärs an dem Kommissionsgut, sondern es
bleibt der Kommittent Eigentümer bis zur Übertragung an den Dritten, welcher das Kommissionsgut durch Verfügung des Kommissionärs mit Einwilligung des Kommittenten (§§ 929,185 Abs. 1 BGB) erwirbt. Im Falle der Zwangsvollstreckung gegen den Kommissionär hat der Kommittent Rechte i. S. v. §§ 771 ZPO, 47 InsO aufgrund des verbliebenen Eigentums. Eine Vereinbarung des Eigentumsübergangs vorn Kommittenten auf den Kommissionär ist aber möglich.
Kommission.
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