Traditionsprinzip (von lat. traditio "Übergabe"). Zur Übertragung des Eigentums einer beweglichen Sache ist neben der Einigung über diesen Rechtsvorgang i. d. R. auch die tatsächliche Übergabe der Sache erforderlich, § 929 BGB. Übereignung. Eine Ausnahme vom Tr. liegt z. B. im Falle eines Besitzkonstituts (§ 930 BGB) vor.
Weitere Begriffe : AÜG | Illegale Staatsgeheimnisse | schädliche Neigung |
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