Konsum von Betäubungsmitteln

der Selbstkonsum von Betäubungsmitteln ist straflos. Der Konsum allein erfüllt daher auch weder den Tatbestand des Besitzes oder des Erwerbs von Betäubungsmitteln. Zu unterscheiden ist strafloser Konsum von dem (grundsätzlich) strafbaren Besitz von Betäubungsmitteln zum Konsum, wobei bei geringer Menge von Betäubungsmitteln ein Absehen von der Strafverfolgung oder ein Absehen von Strafe in Betracht kommt. Das Führen von Kraftfahrzeugen nach Konsum und unter Einfluss von Betäubungsmitteln kann gern. § 315c, 316 StGB einen Straftatbestand oder nach § 24a StVG einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllen. Auch ohne dass ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt ist, kann die Verwaltungsbehörde bei Bekanntwerden von Betäubungsmittelkonsum den Nachweis der Drogenfreiheit durch Haarproben oder Urin-Screenings anordnen und zugleich den Entzug der Fahrerlaubnis für den Fall androhen, dass der Anordnung nicht nachgekommen wird.




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