Entführung

In letzter Zeit nehmen die Fälle der Entführung, sei es zum Zweck der Erpressung von Lösegeld, sei es aus politischen Gründen, immer mehr zu. Rechtlich wird die Entführung als «erpresserischer Menschenraub» bezeichnet und mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (§ 239 a StGB).

einer Frau wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren od. mit Geldstrafe bestraft: a) E. einer minderj. unverheirateten Frau unter 18 Jahren mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern, ihres Vormunds, Pflegers, um sie zur Unzucht zu bringen (§ 236 StGB);b) E. einer Frau wider ihren Willen durch List, Drohung od. Gewalt u. Ausnutzung einer dadurch für sie entstandenen hilflosen Lage zur Unzucht (§ 237 StGB). Beide Taten werden nur auf Antrag (Strafantrag) verfolgt (Zurücknahme ist zulässig); hat Täter die Entführte geheiratet, wird Tat nur verfolgt, wenn die Ehe für nichtig erklärt od. aufgehoben worden ist u. das Strafantragsrecht nicht vor Eingehung der Ehe erloschen war (§ 238 StGB). - Vgl. auch Kindesraub, Menschenraub, Verschleppung.

1.
E. einer unverheirateten Frau unter 18 Jahren mit ihrem Willen aber ohne Einwilligung des Inhabers der Personensorge (Eltern, Vormund, Pfleger), zum Zweck sexueller Handlungen kann als Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB), Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB) und evtl. Beleidigung des Inhabers der Personensorge strafbar sein.

2.
E. gegen den Willen einer Frau wird nach § 177 StGB als sexuelle Nötigung bestraft, wenn der Täter eine Frau unter Ausnutzung einer Lage, in der die Frau der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen vorzunehmen oder zu dulden.

3.
S. a. Kindesentziehung, Menschenhandel, Menschenraub, Luft- und Seepiraterie, Verschleppung, sexueller Missbrauch von Jugendlichen, Frauenhandel, Sklavenhandel.




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