Konzernbetriebsrat
Ein solcher kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 AktG) errichtet werden, wobei die Errichtung die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind, erfordert
(§ 54 Abs. 1 BetrVG). In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder
(§ 55 Abs. 1 S.1 BetrVG). Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl abweichend geregelt werden (§ 55 Abs. 4 BetrVG). Der Konzernbetriebsrat ist nach § 58 BetrVG zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Die Unmöglichkeit der Regelung durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte wird man nicht nur dann annehmen dürfen, wenn naturgesetzlich eine Einzellösung ausgeschlossen ist, sondern schon dann, wenn aufgrund der Natur der Angelegenheit eine einheitliche Regelung geboten ist.
Betriebsrat.
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