Gesamtbetriebsrat

Im Arbeitsrecht :

I. Ein G. ist zu errichten, wenn in einem Unternehmen (AP 1 zu § 47 BetrVG 1972; AP 7 = DB 88, 759) mehrere Betriebsräte bestehen (§ 47 BetrVG). Kein GBR ist zu bilden wenn die Betriebe mehreren Unternehmen gehören (AP 3 zu § 10 ArbGG 1979 -= NZA 90, 615). In Unternehmen werden für die AN wichtige Entscheidungen vielfach nicht auf betrieblicher Ebene, sondern durch die Unternehmensleitung getroffen. Ihr soll ein für das gesamte Unternehmen zuständiges Vertretungsorgan der AN gegenübertreten. Seine Zuständigkeit erstreckt sich nicht auf solche Betriebe, in denen ein BR nicht gewählt worden ist (AP 5 zu § 50 BetrVG 1972 = NJW 84, 2966 = DB 84, 129). Der G. ist den einzelnen BR nicht übergeordnet (§ 50 BetrVG). In den G. entsendet jeder BR grundsätzlich zwei Mitglieder, die nicht derselben Gruppe angehören dürfen. Die Gruppenvertreter sind u. U. von den BR-Mitgliedern ihrer Gruppe zu wählen. Durch Tarifvertrag o. -Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl abweichend geregelt werden. Eine —3 Betriebsvereinbarung über die Zahl der G.-Mitglieder ist abzuschliessen, wenn dem G. aufgrund der gesetzlichen Regelung mehr als 40 Mitglieder angehören würden. Zunächst ist der G. mit der gesetzlichen Mitgliederzahl zu wählen, der alsdann die Betriebsvereinbarung abschliesst (AP 3 zu § 47 BetrVG 1972; vgl. Klasen DB 93, 2180). In ihr ist zu bestimmen, dass mehrere BR eines Unternehmens, die regional o. durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsame Mitglieder in den G. entsenden. Das Gesetz will durch diese Regelung verhindern, dass ein zu grosses Organ arbeits- bzw. beschlussunfähig wird. Jedes Mitglied des G. hat grundsätzlich so viele Stimmen, wie es Wahlberechtigte seiner Gruppe o. seines Betriebes bzw. seiner Betriebe vertritt. Ein Mitglied des G. kann auf Antrag von VI der wahlberechtigten AN, des AG, des G. o. einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vom Arbeitsgericht wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten ausge-
schlossen werden (§ 48 BetrVG Betriebsratsausschluss). Die Mit-
gliedschaft endet ferner aus den in § 49 aufgezählten Gründen, insbesondere durch Abberufung durch den G.
II. 1. Der G. ist zuständig a) für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen u. nicht durch die einzelnen BR innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können (AP 1 zu § 50 BetrVG 1972). Dies gilt insbesondere für die Altersversorgung (vgl. AP 1 zu § 56 BetrVG Urlaubsplan, AP 1 zu § 69 BetrVG, AP 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt; AP 3 zu § 50 BetrVG 1972; AP 1 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskasse); Richtlinien für die unternehmenseinheitliche Gewährung von Darlehen (AP 2 zu § 50 BetrVG 1972); Stillegung aller Betriebe eines Unternehmens (AP 11 zu § 112 BetrVG 1972); b) für Angelegenheiten, deren Behandlung ihm durch einen BR mit der Mehrheit seiner Stimmen übertragen worden ist (Ehrich ZfA 93, 427). Zur Beteiligungsfähigkeit in Beschlussverfahren: AP 9 zu § 83 ArbGG 1979 =- DB 84, 2148.
2. Wegen der Geschäftsführung des G. ist im wesentlichen auf die
BR geltenden Vorschriften verwiesen. Der G. braucht nicht notwendig am Ort der Hauptniederlassung zu tagen (AP 1 zu § 51 BetrVG 1972). Der G-Vorsitzende ist berechtigt, Erklärungen und Zustellungen in Empfang zu nehmen. Bedient er sich wegen der Zustellung der Posteingangsstelle des AG, gilt der dort beschäftigte AN als mit der Postempfangnahme betraut (AP 2 zu § 47 BetrVG 1972). Auch für den G. ist die Bildung von Ausschüssen vorgesehen. Er ist grundsätzlich nicht berechtigt, Informationsblätter herauszugeben (AP 4 zu § 50 BetrVG 1972). An den Sitzungen des G. kann die Gesamtschwerbehindertenvertretung beratend teilnehmen.

Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben, in denen Betriebsräte gewählt wurden, ist die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats auf der Unternehmensebene zwingend (§ 47 Abs. 1 BetrVG), die beteiligten Betriebsräte haben insoweit keinen Ermessensspielraum. Der Gesamtbetriebsrat ist eine selbständiges betriebsverfassungsrechtliches Organ und als solches den Einzelbetriebsräten weder über-noch untergeordnet. Der einzelne Betriebsrat mit bis zu drei Betriebsratsmitgliedern entsendet in den Gesamtbetriebsrat eines seiner Mitglieder. Betriebsräte mit mehr als drei Betriebsratsmitgliedern entsenden zwei ihrer Mitglieder, § 47 Abs. 2 BetrVG. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl abweichend geregelt werden (§ 47 Abs. 4 BetrVG). Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Die Unmöglichkeit der Regelung durch die einzelnen Betriebsräte wird man nicht nur dann annehmen dürfen, wenn naturgesetzlich eine Einzellösung ausgeschlossen ist, sondern schon dann, wenn aufgrund der Natur der Angelegenheit eine einheitliche Regelung geboten ist. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats erstreckt sich auch auf Betriebe des Unternehmens, in denen kein Betriebsrat gewählt wurde. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kann sich auch aus einer Beauftragung durch eine einzelne Betriebsstätte ergeben, sofern sich diese nur auf eine bestimmte Angelegenheit erstreckt, die möglichst konkret umschrieben sein muss. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kraft Beauftragung durch eine einzelne Betriebsstätte nach § 50 Abs. 2 BetrVG erfordert einen mit absoluter Mehrheit gefassten Beschluss des übertragenden Einzelbetriebsrats in Schriftform im Sinne von § 126 BGB.

Betriebsrat.




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