Koppelungsgeschäft

1. Soweit das K. darin besteht, einen begünstigenden Verwaltungsakt gegen eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erlangen, ist es grundsätzlich nach §§ 134, 138 BGB nichtig, wenn nicht ausnahmsweise ein innerer Zusammenhang (z. B. Übernahme von Erschließungskosten für Baugenehmigung) bejaht werden kann (BGH NJW 1972, 1657). Das K. zwischen einem Grundstückskaufvertrag und einem Architekten(Ingenieur-)Vertrag ist unwirksam (Art. 10 § 3 des G vom 4. 11. 1971, BGBl. I 1745).

2. Im Kartellrecht werden als K. Geschäfte bezeichnet, bei denen ein Unternehmen Waren oder Dienstleistungen, für die es marktbeherrschend ist, gekoppelt mit Waren oder Dienstleistungen für einen von ihm nicht beherrschten Drittmarkt anbietet, um auf diese Weise seine Stellung auf dem Drittmarkt zu verbessern. Das kann hinsichtlich der Wettbewerber auf dem Drittmarkt einen Behinderungsmissbrauch darstellen.




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