Koppelungsgeschäft 1. Soweit das K. darin besteht, einen begünstigenden Verwaltungsakt gegen eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erlangen, ist es grundsätzlich nach §§ 134, 138 BGB nichtig, wenn nicht ausnahmsweise ein innerer Zusammenhang (z. B. Übernahme von Erschließungskosten für Baugenehmigung) bejaht werden kann (BGH NJW 1972, 1657). Das K. zwischen einem Grundstückskaufvertrag und einem Architekten(Ingenieur-)Vertrag ist unwirksam (Art. 10 § 3 des G vom 4. 11. 1971, BGBl. I 1745).
Weitere Begriffe : Primäre Prävention | Betätigung, nachhaltige | Anschlussverfahren |
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