Individualvereinbarung

In zahlreichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Firmen und sonstiger Verwender ist immer wieder vermerkt, dass für die vertragliche Beziehung nur das Geltung haben soll, was schriftlich niedergelegt ist. Immer wieder kommt es jedoch vor, dass aus Vereinfachungsgründen trotzdem mündliche Abreden getroffen werden - also die Individualvereinbarungen zwischen den Parteien. Viele Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gaben grosszügig und locker irgendwelche Zusagen ab, um den Partner zum Abschluss oder zur Einhaltung des Vertrages zu veranlassen und als dieser dann auf der mündlichen Vereinbarung bestand, wiesen sie spöttisch lächelnd auf die sogenannte Schriftformklausel, die alles für unverbindlich erklärte, was nicht schriftlich niedergelegt war. Die Gerichte haben dieser extremen Auslegung der Schriftformklausel einen Riegel vorgeschoben und bei entsprechendem Nachweis der Individualvereinbarung dieser den Vorrang vor der Schriftformklausel zuerkannt.
Hier handelt es sich um einen Begriff aus dem Wertpapierrecht. Ein Inhaberpapier in diesem Sinne verspricht eine Leistung nur dem jeweiligen Inhaber des Wertpapiers. Nur wer also Besitzer dieses Papiers ist, kann die Leistung an sich verlangen. Dem Gläubiger muss also grundsätzlich ein Inhaberwertpapier - sei es in Form der Inhaberschuldverschreibung oder der Inhaberaktien - ausgehändigt werden. Inhaberschuldverschreibungen sind ausschliesslich solche des Bundes, der Länder, der Gemeinden und öffentlichrechtlichen Körperschaften, aber auch von juristischen Personen oder einzelnen Privatpersonen. Schecks z.B., die auf eine ganz bestimmte Person ausgestellt sind, werden als Inhaberschuldverschreibungen betrachtet. Hypothekenpfandbriefe der Banken fallen hier ebenso darunter, wie auch Lotterielose. Die Inhaberschuldverschreibungen sind selbst Wertträger der darin festgelegten Schuld zugunsten des Inhabers. Der Aussteller der Schuldverschreibung ist verpflichtet, gegen Übergabe der die Schuldverschreibung enthaltenden Urkunde die entsprechende Zahlung vorzunehmen, soweit Anteilscheine oder Zinsscheine daran hängen, auch diese einzulösen. Wird die Inhaberurkunde beschädigt, kann der Inhaber selbst eine Ersatzurkunde verlangen.
Es gibt auch sogenannte kleine Inhaberpapiere. Darunter versteht man Einzelfahrkarten und Fahrscheine, eventuell Theaterkarten, Versicherungsmarken. Auf diese kleinen Inhaberpapiere sind viele Vorschriften über normale Inhaberpapiere, beginnend mit der staatlichen Genehmigung, Vorlegungsund Verjährungsfristen, Ersatzurkunden und Kraftloserklärungen nicht anwendbar.
Hierunter versteht man die Einziehung einer Forderung durch den Inkassoberechtigten. Es gibt Firmen - Inkassobüros die sich zahlreiche Forderungen abtreten lassen und ausschliesslich damit beschäftigt sind, diese Forderungen beim Schuldner einzutreiben. Dabei kann vereinbart sein, dass das Inkassobüro sofort bei Abtretung der Forderung einen bestimmten Betrag an den ursprünglich Berechtigten bezahlt, der aufgrund des Risikos der möglichen Nichteintreibbarkeit der Forderung oft doch erheblich niedriger als die tatsächliche Forderung ist. Es kann auch vereinbart sein, dass der Eintreiber sich zunächst um die Forderung kümmert und erst dann eine Provision auf die eingetriebene Forderung erhält.




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