besondere Bedeutung

hat ein Strafverfahren, wenn sich die Sache aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen aus der Masse der durchschnittlichen Strafsachen nach oben heraushebt. Die Staatsanwaltschaft kann bei besonderer Bedeutung abweichend von der üblichen Zuständigkeit der Gerichte Anklage beim Landgericht statt beim Amtsgericht erheben, §§ 24 Abs. 1 Nr. 3, 74 Abs. 1 S.2 GVG. Gemäß Nr. 113 RiStBV hat der Staatsanwalt zu prüfen, ob sich eine besondere Bedeutung aus dem Ausmaß der Rechtsverletzung oder den Auswirkungen der Straftat, z. B. nach einer Sexualstraftat, ergibt.




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