Kosteneinheit, Grundsatz der
Nach dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung ist einheitlich
über die Kosten des Rechtsstreits in der jeweiligen Instanz als Ganzes zu entscheiden, unabhängig von den einzelnen Prozesshandlungen, Prozessabschnitten und der Anzahl der Urteile in der jeweiligen Instanz.
Nur ausnahmsweise erfolgt eine Kostentrennung, d. h., bestimmte Sonderkosten werden nicht in die
einheitliche Verteilung der Kosten des Rechtsstreits
einbezogen, sondern einer Partei unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits im Übrigen auferlegt. Solche Fälle sind geregelt in den §§ 94, 95 (i. V. m. § 38 GKG, GKG VV 1901), 96, 101 Abs. 1, 238 Abs. 4., 281 Abs. 3 S. 2, 344 ZPO.
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