Kostenerstattungsanspruch, materiell-rechtlicheraus Vorschriften des materiellen Rechts (und damit anders als der prozessuale Kostenerstattungsanspruch — nicht aus denen der ZPO) folgender Anspruch auf Ersatz für Kosten, die im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung entstanden sind. Als Anspruchsgrundlage kommen — vertragliche (insbes. Verzug) oder deliktische — Schadensersatzansprüche in Betracht (für das Arbeitsgerichtsverfahren vgl. auch § 40 Abs. 1 BetrVG als gesetzlicher Anspruch auf Kostentragung). Er muss ggf. durch Leistungsklage geltend gemacht werden und ergibt sich nicht aus der gerichtlichen Kostenentscheidung.
Weitere Begriffe : Gegenstand | Dauerstellung | Prioritäre Stoffe |
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