Kostenerstattungsanspruch, prozessualer

allein auf den Vorschriften der ZPO (sonst handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch) beruhender zivilrechtlicher Anspruch der Prozesspartei gegen die Gegenpartei, der nur in dem Rechtsstreit, in dem er entsteht (durch Kostenfestsetzungsverfahren), geltend gemacht werden kann und dessen Bestand von der Kostenentscheidung abhängt. Er entsteht nach h.M. — aufschiebend bedingt durch den Erlass der Kostengrundentscheidung — bereits mit der Begründung des Prozessrechtsverhältnisses, also in der Regel mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit, und wandelt sich mit Erlass der Kostengrundentscheidung in einen bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft durch deren Aufhebung im Rechtsmittelzug auflösend bedingten Anspruch um. Inhaltlich richtet er sich auf die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO) und verjährt in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Erstattungsfähige Kosten sind von der Partei verauslagte Gerichtskosten (soweit diese aber — weil nicht verbraucht — zurückerstattet werden, bleiben sie bei der Kostenfestsetzung außer Ansatz) und der Partei entstandene außergerichtliche Kosten, soweit sie aus der Sicht einer vernünftigen und kostenbewussten Partei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig waren (vgl. § 91
Abs. 1 S. 1 ZPO). Für diese außergerichtlichen Kosten gilt:
— Eigene Reisekosten der Partei und Entschädigung für Zeitverlust entsprechend den Regelungen des JuEG (§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO),
— nach den gesetzlichen Bestimmungen des RVG angefallene Rechtsanwaltsgebiihren des Prozessbevollmächtigten der Partei: Einzelprobleme ergeben sich für die Kosten des sog. Mahnanwalts (der nur im gerichtlichen Mahnverfahren, nicht aber im anschließenden streitigen Verfahren beauftragt war) und des Verkehrsanwalts sowie für die Reisekosten des auswärtigen Anwalts. Soweit in solchen Fällen Mehrkosten nicht erstattungsfähig sind, sind u. U. stattdessen „fiktive Reisekosten” einer aufgrund der Beauftragung des konkreten Anwalts ersparten Informationsreise der Partei zu ihrem Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig.
— Die gesetzliche Umsatzsteuer auf die Anwaltsgebühren ist nur für die Partei erstattungsfähig, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. § 104 Abs. 2 S.3 ZPO, weil es sich insoweit um einen „durchlaufenden Posten” handelt). Es genügt, wenn die fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung vom Antragsteller erklärt wird.
— Kosten prozessbezogener, vorbereitender (Sach-) Privatgutachten sind u. U. erstattungsfähig.




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