Krankenhausvertrag

ein i.d.R. bürgerlich-rechtlicher Dienstvertrag, der sich auf Unterkunft und Heilbehandlung mit Hilfe der Krankenhauseinrichtung (z.B. Bluttransfusion, Röntgenstrahlenbehandlung) erstreckt. Das gilt auch bei Einweisung eines Kassenpatienten. Durch den Vertrag der Kasse mit dem Krankenhausträger zugunsten des Kassenpatienten erwirbt dieser einen eigenen Anspruch auf ordnungsgemässe Behandlung. Anders bei öffentlich- rechtlicher Zwangseinweisung (z.B. eines Geschlechtskranken); hier besteht ein Gewaltverhältnis, in dem der Patient ärztliche Eingriffe dulden muss. Zwei Arten von K.Verträgen: 1) Totaler K.: Vertragliche Beziehungen des Patienten nur zum Krankenhausträger, der ihm ärztliche Behandlung, Versorgung und Unterkunft verspricht. Arzt- und Pflegepersonal sind ärztliche Erfüllungsgehilfen, für deren Verschulden der Krankenhausträger vertraglich einsteht. Behandelnder Arzt haftet nur aus unerlaubter Handlung, nicht vertraglich. Liegt i.d.R. bei Aufnahme in 3. Klasse vor; 2) Aufgespaltener K.: Vertragliche Beziehungen zum Arzt, der für Behandlung sorgt und zum Krankenhausträger hinsichtlich der übrigen Versorgung (Unterkunft, Verpflegung usw.). Für die ordnungsgemässe ärztliche Behandlung ist der Arzt verantwortlich; im übrigen haftet der Inhaber des Krankenhauses. Üblich bei Aufnahme in 2. Pflegeklasse als Privatpatient.

Werkvertrag (1).




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