Krankheitskostenversicherung

Für die Krankheitskostenversicherung gelten dieselben allgemeinen Versicherungsbedingungen wie für die Krankenhaustagegeldversicherung. Die Versicherungsgesellschaften können sie jedoch abwandeln. Der genaue Umfang des Schutzes ergibt sich aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag bzw. Versicherungsschein.
Bei Krankheiten, Unfällen und anderen genau benannten Ereig-
nissen erhält der Versicherte Ersatz für Heilbehandlungen und weitere vereinbarte Leistungen. Die Versicherer unterliegen indes in einer Reihe von Fällen keiner Leistungspflicht, z. B. wenn ein Leiden durch Kriegsereignisse bedingt ist. Zudem schließen die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Einzelverträge bestimmte Vergütungen aus.

Siehe auch Krankenhaustagegeldversicherung




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