Kriechspur

Beschleunigungsstreifen, Leitlinie, Nötigung. Die sogenannte Kriechspur ist ein Teil der Gesamtfahrbahn, keine selbständige Straße gegenüber den Normalfahrstreifen. An diese schließt sie sich unmittelbar an, getrennt durch eine (meistens überbreite) unterbrochene Linie. Die Kriechspur soll hauptsächlich an Steigungsstrecken zügigen Verkehrsfluß ermöglichen (Freigabe der Fahrbahn durch nach Bauart - Traktor, 2 CV, altes Goggomobil - oder Ladung - Lkw - besonders langsame Fahrzeuge). Die Benutzung der Kriechspur kann durch entsprechende Verkehrszeichen für Fahrzeuge mit bestimmtem Gesamtgewicht vorgeschrieben sein. Darüber hinaus besteht in der Regel (Ausnahme: evtl. § 1 StVO) eine Benutzungspflicht nicht. Der „Normal-Pkw“ braucht grundsätzlich (außer bei langsamem Fahren ohne triftigen Grund) dem „Pseudo-Rennfahrer“ nicht auf die Kriechspur zu weichen, zwingt dieser ihn hierzu durch dichtes Auffahren, Blinken usw., kann strafbare Nötigung vorliegen. Wer, nur um schneller voranzukommen, mit seinem Kfz auf die Kriechspur der Bundesautobahn ausschert und auf ihr rechts an den die Normalspur benutzenden Kraftfahrzeugen vorbeifährt, verstößt gegen das Verbot des Rechtsüberholens. Die Fahrer langsamer Fahrzeuge müssen laut am Beginn der Kriechspur angebrachten Verkehrszeichen (Lastzüge und Lkw mit bestimmtem zulässigen Gesamtgewicht) die Kriechspur benutzen, dürfen diese, soweit Verkehrslage und sonstige Verkehrszeichen es zulassen, aber verlassen, um noch langsamere Fahrzeuge unter Benutzung der Normalspur zu überholen. Andere - auf den Zusatztafeln nicht erwähnte - Kraftfahrzeuge, die aus irgendeinem Grund nur langsam fahren können oder wollen, dürfen die Kriechspur ebenfalls benutzen. Der Benutzer der Kriechspur ist nicht erst auf Grund besonderer Beschilderung am Ende der Kriechspur wartepflichtig gegenüber den Benutzern der Normalspur. Negative Vorfahrtsschilder verdeutlichen nur diese sich bereits aus der Aufgabe der Kriechspur und der Bestimmung der Bundesautobahn ergebende Rechtslage: auch wo sie einmal fehlen, hat der Benutzer der Normalspur Vorfahrt (BGH).
Das Verbot des Rechtsüberholens auf der Kriechspur gilt aber nicht nur für die Bundesautobahn, sondern auch für Straßen minderer Ordnung, wenn die Kriechspur an die normale Fahrspur unmittelbar anschließt und von dieser nur durch eine, wenn auch überbreite, unterbrochene Linie getrennt ist. Auch der die Normalspur benutzende Langsamfahrer darf (gleichgültig, ob er zufolge ausdrücklichen Gebots die Kriechspur benutzen müßte oder nicht) nicht rechts überholt werden (BayObLG).




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