Krieg

mit Waffengewalt geführte Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehreren Staaten, genauer gesagt, ein Zustand, in dem das normale Völkerrecht (Friedensrecht) durch das Kriegsrecht ersetzt ist. Kriegszustand herrscht daher auch dann noch, wenn schon ein Waffenstillstand, aber noch kein Frieden geschlossen ist. Der Angriffskrieg und die Drohung mit Gewalt sind nach Art. 2 Nr. 4 der UN- Charta verboten, das Recht zur Selbstverteidigung bleibt aber unberührt. Präventivkrieg.

(Anstrengung) ist die Austragung von Streitigkeiten zwischen Staaten mit Gewalt (str.). Als gerechter K. galt seit der Spätantike (Augustin) der K. als Mittel zur Wiederherstellung verletzten Rechts, mit einem gerechten Ziel und unter Anwendung rechtmäßiger Methoden. Die Gegenwart bemüht sich, Kriege wegen ihrer verheerenden Folgen möglichst zu vermeiden, weswegen insbesondere der Angriffskrieg (anders als der Krieg gegen den Terrorismus) verboten wurde (vgl. Art. 26 GG). Lit.: Schweder, /., Die Kriegsgefahr im deutschen Versicherungsrecht, 1996; Münkler, H., Die neuen Kriege, 2004; Sommer, G., Krieg und Frieden, 2004

Nach dem klassischen Völkerrecht ist Krieg ein völkerrechtlicher Gewaltzustand unter Abbruch der diplomatischen Beziehungen. Um allen Arten von Konflikten Rechnung zu tragen, hat sich in internationalen Abkommen und der Völkerrechtslehre anstelle des juristisch kaum fassbaren Begriffs Krieg der Ausdruck bewaffneter internationaler Konflikt durchgesetzt.

ist nach dem Völkerrecht kein erlaubtes Mittel zur Durchsetzung politischer Interessen. Die Anwendung militärischer Gewalt ist nur erlaubt zur Selbstverteidigung oder auf Grund eines Beschlusses der Vereinten Nationen. S. a. Gewaltverbot (1); Auslandseinsätze der Bundeswehr; Angriffskrieg; Kriegsrecht; völkerrechtliche Streitigkeiten.




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