Kriegswaffen

Bereits in Art. 26 Abs. 2 GG ist festgelegt, daß «zur Kriegführung bestimmte Waffen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden» dürfen. Die Einzelheiten dazu regelt das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen aus dem Jahre 1961. Danach bedürfen die Herstellung, der Erwerb oder die Überlassung sowie der Transport von Kriegswaffen innerhalb Deutschlands der behördlichen Genehmigung, die jederzeit widerrufen werden kann. Dabei muß jederzeit gewährleistet sein, daß die Waffen nicht abhanden kommen oder unbefugt verwendet werden. Notfalls können die Waffen behördlich sichergestellt werden. Verstöße werden als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verfolgt. Für den Export von Waffen gilt das Außenwirtschaftsgesetz, das z. B. jeden Export in sog. Spannungsgebiete, in denen ein Krieg droht, untersagt. - Diese Regelungen haben sich spätestens im Zusammenhang mit dem Golfkrieg als unzureichend erwiesen, da trotzdem Kriegswaffen, zu ihrer Herstellung benötigte Materialien, Anlagen, die ihrer Herstellung dienen, und technisches Know-how zu ihrer Herstellung in großem Umfang aus Deutschland in Spannungsgebiete transportiert worden sind. Es ist daher eine umfassende Neuregelung, die auch eine wirksame Kontrolle schaffen soll, geplant.

Entscheidend ist die objektive Eignung als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten, gemessen am Stand der wissenschaftlichen, technischen und militärischen Erkenntnisse; dem Grundsatz nach ist der Anwendungsbereich des WaffG auf zivile Waffen beschränkt; das WaffG ist deshalb im Allgemeinen nicht anzuwenden auf Waffen, die unter das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) fallen, wie etwa automatische Schnellfeuergewehre, Maschinenpistolen, Maschinengewehre; denn bei dem KWKG handelt es sich um ein Spezialgesetz, das die kriegswaffenrechtliche Materie ausschließlich und besonders regelt; soweit wesentliche Teile von Kriegswaffen nicht in der Kriegswaffenliste aufgeführt sind, fallen sie allerdings unter das WaffG, wenn sie zugleich auch wesentliche Teile von Schusswaffen sind; weil das KWKG das Schießen mit Kriegswaffen und das Führen solcher Waffen nicht regelt, sollen jedoch die Vorschriften des WaffG über das Schießen und das Führen von Schusswaffen und die sich darauf beziehenden Begriffsbestimmungen, Zuständigkeits-, Verfahrens-, Straf- und Bußgeldvorschriften auch auf solche Schusswaffen und Munition Anwendung finden, die unter das KWKG fallen; wer eine nach dem KWKG genehmigungsbedürftige Handlung vornimmt, hat nach § 12 KWKG die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Kriegswaffe abhanden kommt oder unbefugt verwendet wird.

1.
K sind zur Kriegführung bestimmte Waffen. Sie dürfen nach Art. 26 II GG nur mit Zustimmung der BReg. hergestellt, befördert oder in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt das G über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffG) i. d. F. v. 22. 11. 1990 (BGBl. I 2506) m. Änd. Danach sind K. die in der Anlage zu dem G (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen (§ 1 KrWaffG). Die Liste umfasst in Teil A Kriegswaffen, auf deren Herstellung Deutschland verzichtet hat (Atomwaffen, biologische Waffen, chemische Waffen), und in Teil B sonstige Kriegswaffen (Flugkörper, Kampfflugzeuge und -hubschrauber, Kriegsschiffe und schwimmende Unterstützungsfahrzeuge, Kampffahrzeuge, Rohrwaffen bestimmter Bauart, Panzerabwehrwaffen, Flammenwerfer, Minenleg- und Minenwurfgeräte, Torpedos, Minen und Bomben). Herstellung, In-Verkehr-Bringen und Beförderung von K. im Bundesgebiet oder auf deutschen Seeschiffen oder Luftfahrzeugen bedürfen der Genehmigung (§§ 2-11 KrWaffG). Zuständig sind die nach § 11 durch 1. DVO v. 1. 6. 1961 (BGBl. I 649) m. Änd. bestimmten BMin.; das Antrags- und Genehmigungsverfahren regelt die 2. DVO v. 1. 6. 1961 (BGBl. I 649) m. Änd. Überwachungsbehörden sind die BMin. für Wirtschaft und Technologie, bei Beförderung auf deutschen Schiffen oder mit deutschen Luftfahrzeugen das BMin. für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung, bei Ein- und Ausfuhr das BFinMin. und die Zolldienststellen (§ 14 KrWaffG). Befreiungen genießen die Bundeswehr, der Zolldienst und der Bundesgrenzschutz (§ 15 KrWaffG). Die Richtlinien der BReg. zum Verkehr mit K. (keine Lieferung in Spannungsgebiete u. ä.) haben lediglich den Charakter von politischen Direktiven und keine unmittelbare rechtliche Bedeutung.

2.
Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von ABC-Waffen sowie von Antipersonenminen und Streumunition im Inland ist generell verboten (§§ 17, 18 KrWaffG). Die Mitwirkung von Deutschen an solchen Handlungen im Inland und im Ausland (Auslandsdelikte) ist nach §§ 19 ff. KrWaffG mit Strafe bedroht. Zur Ausfuhr von sonstigen Waffen Außenwirtschaftsrecht.

3.
Das Waffengesetz ist auf Kriegswaffen nicht anwendbar (Waffen, 1).




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