Waffengesetz

Das Waffengesetz, neu gefaßt im Jahre 1976, regelt die Voraussetzungen, unter denen man in der Bundesrepublik Schußwaffen herstellen, mit ihnen handeln, sie einführen, erwerben und führen darf. Danach bedürfen die Herstellung von und der Handel mit Schußwaffen einer behördlichen Genehmigung, die von einer Prüfung der Zuverlässigkeit und Fachkunde des Bewerbers abhängig ist. Hersteller müssen Waffen- und Munitionsbücher führen und die hergestellten Waffen kennzeichnen, so daß jede Waffe bis zu ihrem Ursprung zurückverfolgt werden kann. Waffen und Munition werden außerdem auf ihre Zuverlässigkeit überprüft. Auch ihre Einfuhr bedarf der behördlichen Genehmigung. Erwerben darf sie nur, wer eine Waffenbesitzkarte hat (bei Jägern genügt der Jahresjagdschein). Zum Erwerb von Munition bedarf es eines Munitionserwerbsscheins. Beides erhält man nur, wenn man volljährig (Volljährigkeit), zuverlässig und sachkundig ist und ein Bedürfnis nachweist (zum Beispiel Jagd, Sport, persönliche Gefährdung, Sammeln). Führen darf eine Schußwaffe nur, wer einen Waffenschein hat (außer zur Jagd). Hierfür sind etwa dieselben Voraussetzungen wie für die Besitzkarte zu erfüllen, zusätzlich muß eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Zuwiderhandlungen sind entweder Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten. Für Kriegswaffen gelten Sonderregelungen.

vom 18.3.1938 wurde durch das BundeswaffenG (Waffenrecht) insoweit aufgehoben, als es bundesrechtlichen Gehalt hatte; die sicherheitsrechtlichen Materien des WaffG.es gelten als Landesrecht fort.




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