Kriminalprognose
ist die vermutende Vorausschau (Prognose) über das wahrscheinliche Verhalten eines Täters oder eines anderen Menschen. Lit.: Volckart, B., Praxis der Kriminalprognose, 1999
Betrifft Wahrscheinlichkeitsaussagen über künftiges Legalverhalten, um bestimmte strafrechtliche Entscheidungen zu legitimieren.
Es lassen sich hier drei Arten der Kriminalprognose unterscheiden: Bei der Urteilsprognose entscheidet das Gericht bei Urteilserlass über das vom Angeklagten zu erwartende Legalverhalten (insbesondere §§ 56 Abs. 1, Abs. 2, 59 Abs. 1 StGB Strafaussetzung zur Bewährung, Verwarnung mit Strafvorbehalt). Die Gefährlichkeitsprognose ist hingegen Voraussetzung für die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung nach §§ 63, 64, 66 StGB sowie für Entscheidungen über Vollzugslockerungen nach §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 StVollzG, während die Entlassungsprognose für die Beurteilung des Täters nach Verbüßung eines Teiles der Freiheitsstrafe (§§ 57 Abs. 1, 2, 57a StGB) bzw. der Maßregel (§§ 67d Abs. 2 StGB), von Bedeutung ist.
Vier Methoden dienen hierbei im Wesentlichen der Erstellung der Prognose. Im Einzelnen: Die intuitive Methode, die klinische Methode, die statistische Methode sowie die idealtypisch-vergleichende Methode.
Kritik: Gerade zur Beurteilung von Extremfällen, etwa bei Beurteilung einer einschlägig vorbestraften Person ohne Zukunftsperspektiven, sind die Theorien entbehrlich, da sich eine Prognose hier bereits intuitiv ohne aufwendige Diskussion treffen lässt. Für
die eigentlich interessanten Fälle im mittleren Bereich hingegen, bei denen eine zuverlässige Prognose künftigen Verhaltens erforderlich ist, ist die Erfolgsquote der Prognose nach allen Theorien gleich groß.
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