Landesanwaltschaftist die Bezeichnung der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie kann durch RechtsVO der LdReg. bei den Verwaltungsgerichten und den Oberverwaltungsgerichten eingerichtet werden (§§ 35-37 VwGO). Sie kann durch Landes-, Oberlandes- und Generallandesanwälte das öffentliche Interesse wahrnehmen, z. T. auch die Vertretung des am Verfahren beteiligten Staates oder anderer öffentl.-rechtl. Körperschaften und Behörden. Beim Bundesverwaltungsgericht wird ein Oberbundesanwalt bestellt, der sich zur Wahrung des öffentl. Interesses an jedem Verfahren beteiligen kann; er ist an die Weisungen der BReg. gebunden.
Weitere Begriffe : Fünfjahreszeitraum | Konsumsteuer | Amtsverschwiegenheit, Pflicht zur |
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