Oberverwaltungsgericht
Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit, das zwischen Verwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht steht und meist in 2., z.T. auch in 1. Instanz in Senaten entscheidet. In Baden-Württemberg, Bayern und Hessen heißt das O. Verwaltungsgerichtshof.
OVG, in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerieht) die 2. Instanz (Instanzenzug), gegen deren Entscheidungen nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (Revision); in den süddeutschen Ländern heisst das O. Verwaltungsgerichtshof (VGH). Das O. besteht aus mehreren Senaten mit drei oder fünf Richtern.
(OVG) (§ 2 VwGO) ist das zwischen Verwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht stehende Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Bei ihm werden Senate gebildet. Das O. ist meist in zweiter Instanz, verschiedentlich auch in erster Instanz zuständig. Gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts ist bei Zulassung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zulässig. In Baden-Württemberg, Bayern und Hessen heißt das O. Verwaltungsgerichtshof.
, Abk. OVG: gerichtliche Mittelinstanz in der (allgemeinen) Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ebenso wie die Verwaltungsgerichte sind die Oberverwaltungsgerichte sowohl Rechts- als auch Tatsacheninstanz. In Baden-Württemberg, Bayern und Hessen führen die Oberverwaltungsgerichte die Bezeichnung Verwaltungsgerichtshof (VGH).
Die Oberverwaltungsgerichte entscheiden erstinstanzlich in verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) sowie gem. § 48 VwG() über bestimmte Großvorhaben und Vereinsverbote.
Außerdem entscheiden die Oberverwaltungsgerichte über die Berufung und Beschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Urteile bzw. Beschlüsse.
Die Oberverwaltungsgerichte bestehen aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern, § 9 Abs. 1 VwGO. Sie entscheiden als Senate, wobei die Zusammensetzung in den Ländern unterschiedlich geregelt ist. überwiegend sind die Senate wie eine Kammer beim Verwaltungsgericht mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen
Richtern besetzt, teilweise nach Landesrecht mit fünf Berufsrichtern.
(OVG) ist die gerichtliche Mittelinstanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die OVG werden durch Landesgesetz errichtet. Das OVG besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. Beim OVG werden Senate gebildet, die i. d. R. in der Besetzung von 3 Richtern entscheiden. Das Landesrecht kann eine Besetzung mit 5 Richtern vorsehen, von denen 2 auch ehrenamtliche Richter sein können. In den Fällen der erstinstantiellen Zuständigkeit kann auch vorgesehen werden, dass die Senate in der Besetzung mit 5 Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Das OVG entscheidet über die Berufung gegen Urteile und die Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, nach § 145 VwGO auch über die Revision. Im ersten Rechtszug ist das OVG für Streitigkeiten über technische Großvorhaben (Katalog in § 48 I VwGO, insbes. Atomanlagen, Kraftwerke, Freileitungen, größere Abfallverbrennungs- oder Zersetzungsanlagen, Flughäfen, Planfeststellungsverfahren für den Bau und die Änderung neuer Strecken von Straßen-, Magnetschwebe- und von öffentlichen Eisenbahnen, für Bau und Änderung von Bundesfernstraßen sowie für den Neu- oder Ausbau von Bundeswasserstraßen. In diesen Fällen kann das Landesrecht auch vorsehen, dass das OVG mit 5 Berufsrichtern und 2 ehrenamtl. Richtern besetzt ist, über die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 II Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und weitere Verfügungen nach diesem Gesetz zuständig. Nach § 47 VwGO ist das OVG zur Normenkontrolle über Satzungen und bestimmte Rechtsverordnungen nach dem Baugesetzbuch sowie nach Maßgabe des Landesrechts auch anderer im Range unter dem Gesetz stehender Rechtsvorschriften berufen (Verwaltungsstreitverfahren). In Baden-Württemberg, Bayern und Hessen führt das OVG die historische Bezeichnung „Verwaltungsgerichtshof“ (VGH).
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