Landesplanung
ist die Raumordnung auf Landesebene, die insbes. in der Aufstellung von Raumordnungsplänen und der Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Massnahmen (z.B. Bau einer neuen Autobahn) auf die örtlichen und überörtlichen Bedürfnisse und Entwicklungen besteht. Rechtsgrundlage sind die aufgrund des RaumordnungsG.es erlassenen Landesplanungsgesetze der Länder. Raumordnung.
ist die überörtliche zusammenfassende Raumplanung im Gebiet eines Landes. Lit.: Koch, H./Hendler, R., Baurecht, Raumordnungsund Landesplanungsrecht, 4. A. 2004
ist der Begriff für die Raumordnung in den Ländern. (Raumordnung). Sie ist in Abschn. 2 des Raumordnungsgesetzes v. 22. 12. 2008 (BGBl. I 2986) m. Änd. enthalten. Nach § 8 ROG sind ein landesweiter Raumordnungsplan für das Landesgebiet und Regionalpläne für die Teilräume der Länder aufzustellen. Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raumstruktur, d. h. zur anzustrebenden Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur, enthalten. Bei der Aufstellung ist eine Umweltprüfung durchzuführen (§ 9). Zu Einzelheiten s. Raumordnung. Rechtsgrundlage sind neben dem ROG die Landesplanungsgesetze der Länder. Sie enthalten i. d. R. nähere Bestimmungen über die Aufgabe der L., die L.behörden einschl. L.beirat, die Mittel der L. (Programme, Pläne, Raumordnungsverfahren), die Sicherung der Raumordnung und die Entschädigung für Planungsschäden (vgl. z. B. Bayer. L.gesetz i. d. F. v. 27. 12. 2004, GVBl. 521).
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