Landesverwaltung

Verwaltung; Bundesstaat. Landfriedensbruch Demonstration.

ist die Verwaltung durch Landesbehörden. Die L. ist unmittelbare Staatsverwaltung. Sie gliedert sich meist in Oberbehörde, Mittelbehörde und Unterbehörde. Sie kann eigene Verwaltung oder Auftragsverwaltung sein. Die eigene L. ist zu unterscheiden von (der Auftragsverwaltung und) der Selbstverwaltung der Gemeinden. Lit.: Bitter, M., Strukturveränderungen, 2004

Die Länder sind die Verwaltungsträger, denen grundsätzlich die Ausführung der Gesetze
obliegt, Art. 83 ff. GG. Die Bestimmung, wie und durch welche Behörden die Verwaltung ausgeführt wird, liegt dabei üblicherweise bei den Ländern. Es lassen sich - wie in der Bundesverwaltung - die unmittelbare und die mittelbare Landesverwaltung unterscheiden.
Unmittelbare Landesverwaltung liegt vor, wenn das Land der Verwaltungsträger der handelnden Behörden ist, also die Behörden aus dem Landeshaushalt finanziert werden und die Beschäftigten Landesbedienstete sind. Der Aufbau der unmittelbaren Landesverwaltung ist üblicherweise dreistufig, durch oberste Landesbehörden, durch Landesmittel-oder Landesoberbehörden und durch untere Landesbehörden.
Von der mittelbaren Landesverwaltung wird gesprochen, wenn sich das Land zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht eigener Behörden bedient, sondern die Aufgaben an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts überträgt, die dann unter der Aufsicht des Landes stehen. Hauptbeispiel dafür sind die kommunalen Selbstverwaltungsträger, die Gemeinden und Landkreise, denen vom Land umfassend Aufgaben übertragen sind.




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