Lastist die den Träger beschwerende Gegebenheit. Im Schuldrecht ist L. eine Leistung, die aus einer Sache selbst zu entrichten ist und dadurch deren Nutzwert mindert. Öffentliche Lasten (§ 436 BGB) sind Leistungen, die kraft öffentlichen Rechts aus einem Grundstück zu entrichten sind oder auf diesem selbst ruhen (z. B. Straßenanliegerbeitrag). Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind. Die öffentliche L. kann eine Geldleistungspflicht oder eine Naturalleistungspflicht sein. Baulast
Weitere Begriffe : Konsignation | Satzungsrecht | ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes |
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