Lebensführung, Kosten der

Diese Kosten dürfen nach § 12 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte und des Gesamtbetrages der Einkünfte — soweit in §§ 10, 10 b EStG (Sonderausgaben, Spenden) und §§ 33-33 b EStG (allgemeine außergewöhnliche Belastungen und in besonderen Fällen) nichts anderes geregelt ist — nicht abgezogen werden. Im Rahinen dieser verfassungsrechtlich gebotenen Gesamtregelung sind nicht abzugsfähig:
— die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge; dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 12 Nr. 1 S.2 EStG),
freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 12 Nr. 2 EStG),
— persönliche Steuern, wie die Einkommensteuer, Erbschaftsteuer oder die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch; die Abzugsfähigkeit steuerlicher Nebenleistungen richtet sich nach der Abzugsfähigkeit der Steuer (§ 12 Nr. 3 EStG),
Geldstrafen und andere Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art (§ 12 Nr. 4 EStG).
Besondere Probleme in der Praxis verursachen die sog. gemischten Aufwendungen. Nach der Rechtsprechung (BFH GrS BStBl. II 1971, 17; BFH BStBl. II 1989, 405; 1994, 843) besteht bei gemischten Aufwendungen grundsätzlich ein Aufteilungs- und Abzugsverbot, sodass die Kosten insgesamt der Lebensführung als nicht abzugsfähig zugerechnet werden.
Nur wenn die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und das Hineinspielen der Lebensführung von ganz untergeordneter Bedeutung ist, sind die Aufwendungen insgesamt abzugsfähig (u. a. schwarzer Anzug des Oberkellners, BFH BStBl.
II 1979; beruflich veranlasste Umzüge von Unternehmern bzw. Arbeitnehmern, BStB1. II 1988, 777; 1995, 728; psychoanalytische Fortbildungskosten einer klinischen Psychologin, BStBl. II 1992, 1036).
Entgegen dem Aufteilungs- und Abzugsverbot hat der BFH jedoch in seiner Rechtsprechung eine Aufteilung der Aufwendungen zugelassen, wenn eine leicht nachprüfbare Trennung der Aufwendungen nach objektiven Merkmalen und Unterlagen möglich ist (im Betrieb und im Haushalt tätige Hausangestellte, BStB1. II 1980, 117; Telefonkosten, BStBl. II 1981, 131, BStBl. II 1986, 200; Reinigungskosten typischer Berufskleidung, BStBl. II 1993, 837).
Andererseits hat der BFH in verschiedenen Einzelfällen wegen des Aufteilungs- und Abzugsverbotes die Nichtabziehbarkeit der streitbefangenen gemischten Aufwendungen festgestellt (u. a. Surfausrüstung eines Sportlehrers, BStB1. II 1987, 262; Aufwendungen für eine ausschließlich am Arbeitsplatz getragene Lesebrille, BStBl. II 1993, 193; Russlandreise eines Deutschlehrers, BStBIII 1993, 559, Dienstantrittsaufwendungen eines leitenden Angestellten, BStBl. II 1994, 896; Aufwendungen für Kleidung infolge eines beruflich veranlassten Umzugs, BStBIII 1995, 17; Englandreise einer Englischlehrerin, BStBl. II 1996, 10; Zahnärztekongress in Damaskus, auch wenn dort ein Fachvortrag gehalten wird, BStB1. II 1997, 957).




Vorheriger Fachbegriff: Lebenserfahrung | Nächster Fachbegriff: Lebensführungskosten


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen