Lehrling
frühere Bezeichnung für einen Auszubildenden. Heute nur noch im Bereich des Handwerks gebräuchlich.
Lehre.
Im Arbeitsrecht:
Der Begriff des L. findet sich im die Berufsausbildungsverträge regelnden BBiG nicht mehr. Er ist durch den des Auszu- bildenden ersetzt worden, der jedoch einen weiteren Bedeutungsumfang hat. Zu den Auszubildenden gehören auch die Anlernlinge früheren Rechts. Lediglich die HO verwendet zur Bezeichnung der für einen Beruf vorzubereitenden Person noch das Wort L.; in Klammern wird jeweils “Auszubildender” hinzugesetzt. Daraus folgt, dass auch die HO den Begriff des L. nunmehr i. S. des Auszubildenden verwendet.
ist die ältere Bezeichnung für den, der nach dem Berufsbildungsgesetz eine Berufsbildung durchläuft (Auszubildender).
ist ein Auszubildender im Handwerk (§ 21 HandwO). Die jeweilige Ausbildung richtet sich nach der Ausbildungsordnung (§§ 25 ff. HandwO). §§ 21 bis 24 HandwO regeln die Ausbildungsbefugnis. Den Abschluss bildet die Gesellenprüfung (Handwerksgeselle). S. a. Berufsausbildungsverhältnis, Lehrlingsrolle.
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