Leichenöffnung

Untersuchung einer Leiche in Fällen, in denen fremdes Verschulden am Tod in Betracht kommt und die Todesursache oder -zeit festgestellt werden muss. Die Leichenöffnung wird gemäß § 87 Abs. 2 StPO von zwei Ärzten, davon einer Gerichtsmediziner, vorgenommen. Die Staatsanwaltschaft, auf ihren Antrag auch der Ermittlungsrichter, können an der Leichenöffnung teilnehmen. Anordnungsbefugt ist das Gericht, in Eilfällen auch die Staatsanwaltschaft. Der Umfang der Leichenöffnung ergibt sich aus § 89 StPO; kommt eine Vergiftung als Todesursache in Betracht, ist als Ergänzung der Leichenöffnung eine chemische Untersuchung vorzunehmen (§ 91 StPO). Leichenschau, Exhumierung




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