Ermittlungsrichter

der Richter (grundsätzlich am Amtsgericht), der im • Ermittlungsverfahren i.d.R. auf Antrag der Staatsanwaltschaft die dem Richter vorbehaltenen Untersuchungshandlungen (z.B. Erlaß eines Haftbefehls, eidliche Vernehmung eines Zeugen) durchführt.

ist der während des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens tätige Richter, i.d.R. ein Amtsrichter; für Staatsschutzsachen sind bei den Oberlandesgerichten sowie dem Bayer. Obersten Landesgericht, beim Bundesgerichtshof Richter dieses Gerichts als Ermittlungs- u. Untersuchungsrichter bestellt.

(§§ 162ff. StPO) ist der im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft tätige Richter, der die dem Richter vorbehaltenen Amtshandlungen im Ermittlungsverfahren durchführt (z.B. Erlass eines Haftbefehls, eidliche Vernehmung eines Zeugen). Lit.: Wiesneth, C., Handbuch für das ermittlungsrichterliche Verfahren, 2006

Richter, der im Ermittlungsverfahren an den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft mitwirkt, insbesondere strafprozessuale Zwangsmaßnahmen anordnet und richterliche Vernehmungen durchführt. Zuständig ist grundsätzlich das
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat (§ 162 Abs. 1 S.1 StPO). Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen ist (daneben) auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind (§ 162 Abs. 1 S. 3 StPO); für den Erlass des Haftbefehls auch das Amtsgericht, in dem ein Gerichtsstand begründet ist (§ 162 Abs. 1 S. 2 StPO). Der Ermittlungsrichter entscheidet grundsätzlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft; er kann ausnahmsweise auch als Notstaatsanwalt in Eilfällen tätig werden. Er entscheidet ferner über Entschädigungen nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz, wenn das Verfahren gegen einen Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden ist und Zwangsmaßnahmen gegen den Beschuldigten vollzogen wurden.
In Sachen, die gemäß § 120 GVG zur erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehören, kann auch der Ermittlungsrichter des OLG diese Aufgaben übernehmen; führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, der Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof (§ 169 StPO).

wird im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft das Gericht genannt, das auf Antrag der StA - in Eilfällen, wenn ein StA nicht erreichbar ist, als sog. Notstaatsanwalt auch ohne Antrag, z. B. auf Vorlage der Polizei oder von Amts wegen - richterliche Untersuchungshandlungen vornimmt, insbes. Vernehmungen von Beschuldigten und Zeugen, Erlass eines Haftbefehls u. a. m.; vor Anklageerhebung ist dies das Amtsgericht, danach das mit der Sache befasste Gericht, während des Revisionsverfahrens das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. (§§ 162, 165 StPO). Bei erstinstanzlicher Zuständigkeit des Oberlandesgerichts kann dessen besonderer E. - falls der Generalbundesanwalt die Ermittlungen führt, der E. des Bundesgerichtshofs - neben oder an Stelle des Gerichts tätig werden (§ 169 StPO).




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