Leichtsinn

Ausnutzung des L.s anderer ist bei Ausbeutung od. Kreditwucher (Wucher) Tatbestandsmerkmal (§§ 301 bis 302a StGB). Im Zivilrecht ist ein unter Ausnutzung des L.s eines anderen abgeschlossenes Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138 BGB sittenwidrige Rechtsgeschäfte). Hat Schuldner seinen Vermögensverfall durch L. herbeigeführt, wird u. a. die Eröffnung des Vergleichsverfahrens abgelehnt (§ 18 VerglO.).




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